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der Adeligen, der Geistlichen, der hoͤheren
Staatsbeamten und des Fiskus soll auf-
hören.
Actikel 3.
Bei der Anordnung der Gerichte und
der Festsetzung ihrer Zuständigkeit soll von
folgenden Grundlagen ausgegangen werden.
Actikel 4.
Den un ersten Gerichten werden
zweckmäßige, mit den bisherigen im Allge-
meinen übereinstimmende Sprengel ange-
wiesen werden.
Artikel 5.
Sie urtheilen in Civilsachen als Ein-
zelnrichter über diejenigen Strreitigkeiten,
welche hierzu durch die Geringfügigkeit des
Screitsgegenstandes, oder durch die Einfach-
heit des Sach= und Rechts-Verhältnisses,
oder durch die Nothwendigkeit einer schleu-
nigen Entscheidung wegen Bedrohung der
öffentlichen Ordnung, oder wegen Gefahr
auf dem Verzuge, — geeignet sind.
Artikel 6.
Bei der Festsetzung dieser Zuständigkeit
soll die in dem Prozeß-Gesetze vom 17. Ro-
vember 1837 F. 1. gegebene Aufstellung
der zum beschleunigten Verfahren im münd-
lichen Verhör verwiesenen Streitigkeiten
zum Anhaltspunkte dienen, vorbehaltlich
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zweckmäßiger Revision der dort aufgestellten
Kategorien.
Actikel 7.
Diesen untersten Gerichten soll das
Vormundschafts= und Hppothekenwesen be-
lassen werden. Für die Notariats-Geschäfte
sollen besondere Beamte aufgestellt werden.
Mir dem Notariats= und Prozeß. Ge-
setze hat auch die Siegelmäßigkeit als Vor-
recht aufzuhören.
Acrikel 8.
Im Strafrecht sollen die untersten Ge-
richte ebenfalls als Einzelnrichter über die
geringsten Serafsachen urtheilen; außerdem
steht ihnen in Betreff der Untersuchung
über Vergehen und Verbrechen der erste
Zugriff und die Aufnahme der Anzeigen
zu, sowie die Vollziehung der ihnen von
dem Untersuchungs-Richter ertheilten Auf-
trage.
Artikel 9.
Die Bezirksgerichte sollen in Ci-
vilsachen in der Regel die erste Instanz-
bilden.
Ausnahmen bilden die den Handels-
Gerichten und die den Einzelnrichtern zuge-
wiesenen Streitigkeiten.
Sie sind die Berufungs-Instanz für
die von den Einzelnrichtern abgeurtheilten