Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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der Adeligen, der Geistlichen, der hoͤheren 
Staatsbeamten und des Fiskus soll auf- 
hören. 
Actikel 3. 
Bei der Anordnung der Gerichte und 
der Festsetzung ihrer Zuständigkeit soll von 
folgenden Grundlagen ausgegangen werden. 
Actikel 4. 
Den un ersten Gerichten werden 
zweckmäßige, mit den bisherigen im Allge- 
meinen übereinstimmende Sprengel ange- 
wiesen werden. 
Artikel 5. 
Sie urtheilen in Civilsachen als Ein- 
zelnrichter über diejenigen Strreitigkeiten, 
welche hierzu durch die Geringfügigkeit des 
Screitsgegenstandes, oder durch die Einfach- 
heit des Sach= und Rechts-Verhältnisses, 
oder durch die Nothwendigkeit einer schleu- 
nigen Entscheidung wegen Bedrohung der 
öffentlichen Ordnung, oder wegen Gefahr 
auf dem Verzuge, — geeignet sind. 
Artikel 6. 
Bei der Festsetzung dieser Zuständigkeit 
soll die in dem Prozeß-Gesetze vom 17. Ro- 
vember 1837 F. 1. gegebene Aufstellung 
der zum beschleunigten Verfahren im münd- 
lichen Verhör verwiesenen Streitigkeiten 
zum Anhaltspunkte dienen, vorbehaltlich 
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zweckmäßiger Revision der dort aufgestellten 
Kategorien. 
Actikel 7. 
Diesen untersten Gerichten soll das 
Vormundschafts= und Hppothekenwesen be- 
lassen werden. Für die Notariats-Geschäfte 
sollen besondere Beamte aufgestellt werden. 
Mir dem Notariats= und Prozeß. Ge- 
setze hat auch die Siegelmäßigkeit als Vor- 
recht aufzuhören. 
Acrikel 8. 
Im Strafrecht sollen die untersten Ge- 
richte ebenfalls als Einzelnrichter über die 
geringsten Serafsachen urtheilen; außerdem 
steht ihnen in Betreff der Untersuchung 
über Vergehen und Verbrechen der erste 
Zugriff und die Aufnahme der Anzeigen 
zu, sowie die Vollziehung der ihnen von 
dem Untersuchungs-Richter ertheilten Auf- 
trage. 
Artikel 9. 
Die Bezirksgerichte sollen in Ci- 
vilsachen in der Regel die erste Instanz- 
bilden. 
Ausnahmen bilden die den Handels- 
Gerichten und die den Einzelnrichtern zuge- 
wiesenen Streitigkeiten. 
Sie sind die Berufungs-Instanz für 
die von den Einzelnrichtern abgeurtheilten
	        
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