Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

145 — 146 
bisher den Polizei-Behörden zugewiesen Sie können wider ihren Willen nur 
war, und nach Artikel 7. nun auf die un= kraft rechtskräáftigen Richter = Ausspruches 
tersten Gerichte übertragen wird. ihrer Scellen enthoben oder versetzt werden. 
Arttkel 22. Unsere Staatsminister der Justiz 
Die Richter aller Abstufungen sind und des Innern sind mit dem Vollzuge 
inamovibel. — des gegenwärtigen Gesetzes beauftragt. 
Gegeben München, den 4. Juni 1848. 
Maximilian. 
v. Thon-Bi##mer. Beintz. Lerchenfeld. Weiohaupt. Grafv. Bray. v. Strauß, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der geheime Secretär des Staatsraths, 
Math Seb. v. Kobell.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.