Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Klasse. Einkommen. Steuer. 
4. 500 fl. 1 fl. 15 kr. 
5. 600 „„ 1„% 30 „ 
6. 800 7. 2 " ½:% 
7. 1,000 „ 3 „ —„ 
8. 1,200, 51 — „ 
9. 1,500 „ 7 „ — „ 
10. 2,000 « 10 7v“. „½“ 
11. 2,500 „ —— 
12. 3,000 „ 20 „ „ 
13. 4,000 „ 30 „ —„ 
14. 5,000 „ 45 „ — „ 
15. 6,000 / 60 1— 
16. 8,000, 90 „ — „ 
17. 10,000 „ 120„ — „ 
18. 12,000 „ 150 „ —„ 
19. 15,000 „ 200 „ — , 
20. 20,000 „ 300 „ — „ 
21. 30,000 „ 450 „ — % 
22. 40,000 « 600 1 — 
23. 50,000 „ 800 „ — „ 
24. 60,000 „ 1,000 „ — „ 
15. 75,000 „ 1.500 „ — „ 
Je weitere 25,000 fl. werden mie 500 fl. 
Steuer angelegt. 
Actikel 7. 
Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge- 
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener 
Aufforderung entweder schriftlich oder münd- 
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lich zu Protokoll eine Erklärung auf Bür- 
gerpflicht abzugeben, welche enthalten muß: 
a) seine Einkommensquellen, ohne jedoch 
in Speztalitäten eingehen zu müssen; 
b) die Klasse, in welcher er gemäß Art. 6. 
sein jährliche 6 Gesammteinkommen ein- 
reiht, oder im Falle solches die 25te 
Klasse übersteigt, den beiläufigen Be- 
trag desselben; 
c) die Befretungsgründe, welche er gemaß 
Art. 2. in Anspruch nehmen zu kön- 
nen glaubt. 
Diese Erkldrung hat innerhalb der in 
der Aufforderung vorgesteckten Frist oder an 
dem hiezu anberaumten Tag (Termine) bei 
der Gemeindebehörde, welche die Aufforderung 
erlassen hat, zu geschehen, und wird sogleich 
an das Rentamt übersendet, welches sämmt- 
liche Angaben in ein Verzeichniß nach Ge- 
meinden einträgt. Werden schrifeliche Erklá- 
rungen verschlossen eingereicht, so sind sie 
von der Gemeindebehörde uneröffnet an das 
Rentamt zu übergeben. 
Artikel 8. 
Wer seine Erklrung nicht rechtzeirig 
abgibt, wird durch Mahnboten auf seine 
Kosten erinnert. Nach wiederholter Mah- 
nung und Abfluß der letzten Frist gibt die 
Gemeindebehörde hievon durch das Rentamt 
dem Prüfungs-Ausschusse (Art. 9.) Kennt- 
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