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Klasse. Einkommen. Steuer.
4. 500 fl. 1 fl. 15 kr.
5. 600 „„ 1„% 30 „
6. 800 7. 2 " ½:%
7. 1,000 „ 3 „ —„
8. 1,200, 51 — „
9. 1,500 „ 7 „ — „
10. 2,000 « 10 7v“. „½“
11. 2,500 „ ——
12. 3,000 „ 20 „ „
13. 4,000 „ 30 „ —„
14. 5,000 „ 45 „ — „
15. 6,000 / 60 1—
16. 8,000, 90 „ — „
17. 10,000 „ 120„ — „
18. 12,000 „ 150 „ —„
19. 15,000 „ 200 „ — ,
20. 20,000 „ 300 „ — „
21. 30,000 „ 450 „ — %
22. 40,000 « 600 1 —
23. 50,000 „ 800 „ — „
24. 60,000 „ 1,000 „ — „
15. 75,000 „ 1.500 „ — „
Je weitere 25,000 fl. werden mie 500 fl.
Steuer angelegt.
Actikel 7.
Jeder Steuerpflichtige oder dessen ge-
setzlicher Stellvertreter hat nach ergangener
Aufforderung entweder schriftlich oder münd-
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lich zu Protokoll eine Erklärung auf Bür-
gerpflicht abzugeben, welche enthalten muß:
a) seine Einkommensquellen, ohne jedoch
in Speztalitäten eingehen zu müssen;
b) die Klasse, in welcher er gemäß Art. 6.
sein jährliche 6 Gesammteinkommen ein-
reiht, oder im Falle solches die 25te
Klasse übersteigt, den beiläufigen Be-
trag desselben;
c) die Befretungsgründe, welche er gemaß
Art. 2. in Anspruch nehmen zu kön-
nen glaubt.
Diese Erkldrung hat innerhalb der in
der Aufforderung vorgesteckten Frist oder an
dem hiezu anberaumten Tag (Termine) bei
der Gemeindebehörde, welche die Aufforderung
erlassen hat, zu geschehen, und wird sogleich
an das Rentamt übersendet, welches sämmt-
liche Angaben in ein Verzeichniß nach Ge-
meinden einträgt. Werden schrifeliche Erklá-
rungen verschlossen eingereicht, so sind sie
von der Gemeindebehörde uneröffnet an das
Rentamt zu übergeben.
Artikel 8.
Wer seine Erklrung nicht rechtzeirig
abgibt, wird durch Mahnboten auf seine
Kosten erinnert. Nach wiederholter Mah-
nung und Abfluß der letzten Frist gibt die
Gemeindebehörde hievon durch das Rentamt
dem Prüfungs-Ausschusse (Art. 9.) Kennt-
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