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niß, welcher sodann (Art. 10.) die Steuer-
pflicht des Scumigen von Amtswegen fest-
stellt.
Areikel 9.
Ist obiges Verzeichniß geschlossen, so
bildet ssch in jedem Rentamts-Bezirke eine
Prüfungs-Kommission, bestehend aus dem
Vorstande der Distrikts-Polizel= Behörde
und dem Renebeamten, unter Beiziehung
eines Aktuars. Sie verstärkt sich mit 5 bis 9
steuerpflichtigen aus dem Bezirke
oder der Gemeinde, deren Fassion geprüft
werden soll, und bildet sodann den Prüfungs-
Ausschuß. Die Prüfung selbst wird in
Städten und größeren Märkten nach zu bil-
denden kleineren Bezirken, auf dem Lande
aber nach Gemeinden vorgenommen. Der
Prüfungs-Ausschuß untersucht die von den
Stenerpflichtigen gemachten Angaben; findet
er nichts gegen dieselben zu erinnern, so
wird gleich die Besteuerungsklasse festgesetzt;
ergeben sich Anstände, so werden dieselben
vorgemerkr.
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Artikel 10.
Nach vollenderer Prüfung aller Fas-
sionen bleibt es dem Rentamte unter Mit-
wirkung der Distrikts-Polizei-Behörde über-
lassen, sich bezüglich der beanstandeten Fassio-
nen die nöthigen Aufklärungen zu verschaffen.
Zur Bescheidung der vom Prüfungs-Aus-
100
schusse erhobenen Anstände ruft alsdann die
Commissson sowohl den betreffenden Steuer-
pflichtigen, als jene Mitglieder der Ge-
meinde oder des Bezirkes ein, welche sie im
gegebenen Falle verstärkt hatten, und ent-
scheidet auf Erklärung des Betheiligten
nach absoluter Stimmenmehrheit definitiv
über den Betrag der Steuerpflicht. Bilden
sich mehr als zwei Meinungen, so werden die
Stimmen für den höchsten Steuersatz zu
den Stimmen für den nächst niederen hinzu-
gezahlt, bis sich für einen Steuersatz eine
Mehrheie ergibt.
Die nachweieliche Unrichtigkeit jener
Erklärung des Betheiligten wird nach Art.
18. bestraft.
Die Prüfungs-Commission sowohl, als
der Prüfungs-Ausschuß ist zur strengsten
Amteverschwiegenheit verpflichter.
Artikel 11.
Gegen den Definitivbeschluß des Prü-
fungs = Ausschusses steht dem Steuerpflich-
tigen, außer dem Falle des Art. 8. das
Recht der Berufung an ein Schiedsgericht zu.
Die Berufung ist innerhalb einer un-
erstrecklichen Frist von 14 Tagen, von Er,
öffnung des Beschlusses an, bei der Prä-
fungs= Commission zu Protokoll zu geben
oder schriftlich einzureichen, und von der-