Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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niß, welcher sodann (Art. 10.) die Steuer- 
pflicht des Scumigen von Amtswegen fest- 
stellt. 
Areikel 9. 
Ist obiges Verzeichniß geschlossen, so 
bildet ssch in jedem Rentamts-Bezirke eine 
Prüfungs-Kommission, bestehend aus dem 
Vorstande der Distrikts-Polizel= Behörde 
und dem Renebeamten, unter Beiziehung 
eines Aktuars. Sie verstärkt sich mit 5 bis 9 
steuerpflichtigen aus dem Bezirke 
oder der Gemeinde, deren Fassion geprüft 
werden soll, und bildet sodann den Prüfungs- 
Ausschuß. Die Prüfung selbst wird in 
Städten und größeren Märkten nach zu bil- 
denden kleineren Bezirken, auf dem Lande 
aber nach Gemeinden vorgenommen. Der 
Prüfungs-Ausschuß untersucht die von den 
Stenerpflichtigen gemachten Angaben; findet 
er nichts gegen dieselben zu erinnern, so 
wird gleich die Besteuerungsklasse festgesetzt; 
ergeben sich Anstände, so werden dieselben 
vorgemerkr. 
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Artikel 10. 
Nach vollenderer Prüfung aller Fas- 
sionen bleibt es dem Rentamte unter Mit- 
wirkung der Distrikts-Polizei-Behörde über- 
lassen, sich bezüglich der beanstandeten Fassio- 
nen die nöthigen Aufklärungen zu verschaffen. 
Zur Bescheidung der vom Prüfungs-Aus- 
100 
schusse erhobenen Anstände ruft alsdann die 
Commissson sowohl den betreffenden Steuer- 
pflichtigen, als jene Mitglieder der Ge- 
meinde oder des Bezirkes ein, welche sie im 
gegebenen Falle verstärkt hatten, und ent- 
scheidet auf Erklärung des Betheiligten 
nach absoluter Stimmenmehrheit definitiv 
über den Betrag der Steuerpflicht. Bilden 
sich mehr als zwei Meinungen, so werden die 
Stimmen für den höchsten Steuersatz zu 
den Stimmen für den nächst niederen hinzu- 
gezahlt, bis sich für einen Steuersatz eine 
Mehrheie ergibt. 
Die nachweieliche Unrichtigkeit jener 
Erklärung des Betheiligten wird nach Art. 
18. bestraft. 
Die Prüfungs-Commission sowohl, als 
der Prüfungs-Ausschuß ist zur strengsten 
Amteverschwiegenheit verpflichter. 
Artikel 11. 
Gegen den Definitivbeschluß des Prü- 
fungs = Ausschusses steht dem Steuerpflich- 
tigen, außer dem Falle des Art. 8. das 
Recht der Berufung an ein Schiedsgericht zu. 
Die Berufung ist innerhalb einer un- 
erstrecklichen Frist von 14 Tagen, von Er, 
öffnung des Beschlusses an, bei der Prä- 
fungs= Commission zu Protokoll zu geben 
oder schriftlich einzureichen, und von der-
	        
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