Geset-Vlatt
Königreich Bayern.
P-21.
München den 17. Juni 1848.
Inhalt:
Gesetz über die Einführung der baverischen Gesetze in den 1847 von Böhmen erworbenen Gebletsthellen. (XIV.
Bellage zum Abschlede für die Stände-Versammlung.
Ge se# der Krone Böhmen neu erworbenen Staats=
über die Einführung der bayerischen Gesetze in Angehörigen zu Neualbenreuth, Quernbach,
den 1847 von Böhmen erworbenen Gebiets= Hatenreurh, Ortengrün und Eenstgrün, im
heilen. Landgerichte Waldsassen, Unseren andern
——s: Unterthanen schon jeht, so viel thunlich, in
Maximilian II. den Gesetzen gleichzustellen, m Verneh-
von Gottes Gnaden König von Dayern, mung Unseres Staatsrathes und nach Bei-
Vsalzgraf bei Uhein, rath und Zustimmung Unserer bieben und
HBerzog von Bayern,) Franken und in Getreuen, der Stände des Reichs, im Hin-
Schwaben ur. 2c. blicke auf Tit. VII. g. 2. der Verfassungs-
Wir haben, in der Absicht die von Urkunde beschlossen und verordnen: