Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Art. 1. 
Mit dem 1. Juli 1848 treten in den 
Eingangs erwähnten Gebietstheilen in Kraft 
und Wirksamkeit: 
1) der erste Theil des bapyerischen Straf- 
gesetzbuchs vom Jahre 1813 mit den 
dazu gehörigen Anmerkungen, mit den 
im Promulgations= Edikte enthaltenen 
Bestimmungen und mit allen in den Ge- 
setz= und Regierungs-Blättern bis zum 
1. Juli 1848 erschienenen Nachträgen, 
Erläuterungen und Abänderungen; 
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sämmtliche in den anderen oberpfäl- 
zischen Gebietstheilen bisher bestande- 
ne oder vor dem 1. Juli 1848 noch 
erlassen werdende allgemeine Polizei= 
straf= und andere Polizeigesetze; 
ferner mit dem 1. Juli 1848 und 
mit Rückwirkung auf die Zeit der 
bayerischen Besitznahme: 
sämmtliche in dem Königreiche über- 
haupt und in dem oberpfälzisch-regens- 
burgischen Regierungsbezirke insbeson- 
dere gültigen allgemeinen Gesetze und 
Verordnungen, welche direkte und in- 
direkte Staatsauflagen, Staatsregalien 
und finanzielle Staats-Anstalten be- 
treffen. 
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Art. 2. 
Mit dem 1. Jannar 1850 treten in 
den Eingangs erwähnten Gebietstheilen in 
Kraft und Wirksamkeit: 
1) das bayerische Hypothekengesetz vom 
1. Juni 1822 mit den dazugehörlgen 
Instruktionen, und 
2) die Prioritätsordnung vom 1. Juni 
1822 für die sieben bayerischen Kreise 
diesseits des Rheins; 
ferner vom Tage der Verkündung 
dieses Gesetzes anfangend 
3) alle Bestimmungen des Gesetzes vom 
Jahre 1822 über die Einführung des 
Hypothekengesetzes und der Drioritäts= 
Ordnung mit der Ausnahme, daß die 
in 9. 1. dieses Gesetzes ausgesprochene 
dreijährige Frist dießmal auf die Frist 
vom Tage der Verkündung bis zum 
1. Januar 1850 abgekürzt wird. 
Art. 3. 
Mit dem Eintritte obiger Termine hs- 
ren alle entgegenstehenden Bestimmungen 
des österreichischen Strafgesetzbuchs, des öster- 
reichischen Civil-Gesetzbuches, der österreichi- 
schen Prozeßvorschriften, soweit sie die Prio- 
rität in Conkursen festsetzen, und der öfster-
	        
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