Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

337 
Art. 18. 
Bei den unter lit. E. des Steuer- 
tarifs aufzeführten Fabricationsanstalten 
und Fabrikunternehmungen findet die in dem 
vorhergehenden Arrikel aufgestellte Unter- 
scheidung zwischen eigentlichen Gewerbs- 
gehilfen und blos untecgeordneten Arbeitern 
keine Anwendung. 
In diesen Füällen wird vielmehr der 
zur Bestiemung der Betriebsanlage in dem 
Tarif- festgestellre durchschnirtliche Steuer- 
##6 für jeden bei dem betreffenden Unter- 
nehmen verwendeten technischen oder mer- 
cantilen Gehilfen, sowie für jeden dortselbst 
beschäftigten Fabrikarbeiter ohne Unterschied 
in Berechnung gebracht. 
Art. 14. 
Handwerker, welche bereits als selbst- 
ständige Meister mit Gewerbsteuer belegt 
sind, werden in dem Falle, wenn dieselben 
ausschließend oder theilweise für größere 
Unternehmer oder Fabricanten besch #ftigt 
werden, bei Berechnung der Steueranlage 
dieser lehteren nicht mehr in Computation 
gezogen. 
Art. 15. 
bLehrlinge, sowie Ehefrauen, wenn selbe 
in einem Geschäfte verwendet werden, 
zählen nicht als Gewerbsgehilfen. 
238 
Art. 16. 
Wenn ein Gewerbe nicht ben dem 
Gewerbsinhaber oder Berechrigten selbst, 
sondern in den nach den gewerbspolizeilichen 
Bestimmungen zuldssigen Fällen durch einen 
Geschäfte= oder Werkführer betrieben wird. 
so kommedieser bei Berechnung der Betriebs- 
anlage als Geschäftsgehilse nicht in Ansah. 
Art. 17. 
Pächter von Gewerberechten sind den 
Eigenthümern oder Besitzern der Gewerbs- 
rechte gleich zu achten und als deren Stell- 
vertreter anzusehen. Der Verpächter hastet 
subsididr für die richtige Bezahlung der 
Stener. 
Art. 18. 
Werden von einer Person mehrere 
Gewerbe betrieben, so wird für jedes ein- 
zelne Gewerbe die treffende Normal= 
und Betriebsanlage berechnet und erhoben 
Eine Ausnahme von dieser Bestimmung 
machen jedoch jene Gewerbeunternehmungen, 
bei welchen das Produrt oder Fabricat 
durch Arbeiten hervorgebracht wird, welche 
in mehrere Gewerbe einschlagen, sowie alle 
jene Gewerbe, welche in einer so engen 
natürlichen oder technischen Verbindung ste- 
hen, daß die Ausübung des einen Gewerbes 
die Ausübung der übrigen Gewerbe ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.