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schuß zugleich die Wlesenvorstandschaft in
Ansehung der betreffenden Grundstücke.
Art. 11.
Der Wiesenvorstandschaft liegt ob:
1) den Plan zur Vertheilung des Was-
sers für die Bewässerung, erforder-
lichen Falles unter Zuziehung beson-
derer Wiesenbauverständiger, sowie
anderweitiger Techniker zu entwerfen;
2) eine Wiesenordnung im Benehmen mit
der betreffenden Ortspolizelbehörde, so-
wie mit Zustimmung der Genossenschaft
und mit Genehmigung der betreffen-
den Districts-Verwaltungsbehörde fest-
zusetzen; in dleser Wiesenordnung
a. das Bewsserungsverfahren zu be-
stimmen;
b. das Befahren, Begehen, Bewei-
den, das Mähen und Ernten,
die Reinhaltung und den Schutz
der Wiesen, unbeschadet bestehen-
der Rechtsverhältnisse, zu regeln;
C. Sgegen Uebertretungen dieser Ord-
nung Strafen bis zu 10 fl. zur
Cassa der Genossenschaft anzuord-
nen, deren Zuerkennung der be-
treffenden Polizeibehörde obliegt;
3) den Vollzug der Wiesenordnung be-
nörhlgten Falles unter Aufstellung be-
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zahlter und verpflichteter Wiesenauf=
seher zu überwachen;
die für nöthig oder zweckmäßlg erach-
teten Abdnderungen der Gesammtan-
lage oder der Wiesenordnung zu be-
gutachten, und dieselben, nachdem s#
die Zustimmung der Genossenschaft
und die Genehmigung der berreffen-
den Behörde erhalten haben, auszu-
führen.
—
Art. 12.
Können sich die Mitglieder der Ge-
nossenschaft über die festzusetzende Wiesen-
ordnung nicht einigen, so verfüge darüber
nach Vernehmung von Sachverständigen die
betreffende Verwaltungsbehbrde.
Dritter Abschnirt.
Von den Herstellunge- und Unterhaltunge-
Kosten.
Art. 13.
Die saͤmmtlichen Kosten der Herstel-
lung, dann der Unterhaltung der Anlage
sind von den betheiligten Grundeigenthümern
zu bestreiten.
Ueber die Vertheilung dieser Kostenlast
entscheidet vor Allem das gütliche Ueberein-
kommen der Betheiligten.
Kömmt eine solche Verständigung niche