Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1851-1852. (15)

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schuß zugleich die Wlesenvorstandschaft in 
Ansehung der betreffenden Grundstücke. 
Art. 11. 
Der Wiesenvorstandschaft liegt ob: 
1) den Plan zur Vertheilung des Was- 
sers für die Bewässerung, erforder- 
lichen Falles unter Zuziehung beson- 
derer Wiesenbauverständiger, sowie 
anderweitiger Techniker zu entwerfen; 
2) eine Wiesenordnung im Benehmen mit 
der betreffenden Ortspolizelbehörde, so- 
wie mit Zustimmung der Genossenschaft 
und mit Genehmigung der betreffen- 
den Districts-Verwaltungsbehörde fest- 
zusetzen; in dleser Wiesenordnung 
a. das Bewsserungsverfahren zu be- 
stimmen; 
b. das Befahren, Begehen, Bewei- 
den, das Mähen und Ernten, 
die Reinhaltung und den Schutz 
der Wiesen, unbeschadet bestehen- 
der Rechtsverhältnisse, zu regeln; 
C. Sgegen Uebertretungen dieser Ord- 
nung Strafen bis zu 10 fl. zur 
Cassa der Genossenschaft anzuord- 
nen, deren Zuerkennung der be- 
treffenden Polizeibehörde obliegt; 
3) den Vollzug der Wiesenordnung be- 
nörhlgten Falles unter Aufstellung be- 
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zahlter und verpflichteter Wiesenauf= 
seher zu überwachen; 
die für nöthig oder zweckmäßlg erach- 
teten Abdnderungen der Gesammtan- 
lage oder der Wiesenordnung zu be- 
gutachten, und dieselben, nachdem s# 
die Zustimmung der Genossenschaft 
und die Genehmigung der berreffen- 
den Behörde erhalten haben, auszu- 
führen. 
— 
Art. 12. 
Können sich die Mitglieder der Ge- 
nossenschaft über die festzusetzende Wiesen- 
ordnung nicht einigen, so verfüge darüber 
nach Vernehmung von Sachverständigen die 
betreffende Verwaltungsbehbrde. 
Dritter Abschnirt. 
Von den Herstellunge- und Unterhaltunge- 
Kosten. 
Art. 13. 
Die saͤmmtlichen Kosten der Herstel- 
lung, dann der Unterhaltung der Anlage 
sind von den betheiligten Grundeigenthümern 
zu bestreiten. 
Ueber die Vertheilung dieser Kostenlast 
entscheidet vor Allem das gütliche Ueberein- 
kommen der Betheiligten. 
Kömmt eine solche Verständigung niche
	        
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