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Gesetz-Matt
für das
Königreich Bayern.
W 24.
München, den 7. August 1856.
Inhalt:
Gesetz, die gemtschtgerichtlichen Untersuchungen betreffend. (Beilage XI. zum Landtegsabschlede.)
Geset,
die gemischtgerschtlichen Untersuchungen betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein;,
Herzog von VPayern, Franken und in
Schwaben rc. 2c.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsrathes mit Beirath und Zu-
— 1 — — —
stimmung der Kammer der Reichsraͤthe und
der Kammer der Abgeordneten beschlossen
und verordnen, was folgt:
Art. 1.
Wenn bei demselben Verbrechen oder
Vergehen Civil= und Militärpersonen als
Beschuldigte zusammentrefsen, so wird die
Voruntersuchung nach Maßgabe der allge-
meinen Strafprozeßvorschriften durch den