Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Gesetz-Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
W 24. 
München, den 7. August 1856. 
Inhalt: 
Gesetz, die gemtschtgerichtlichen Untersuchungen betreffend. (Beilage XI. zum Landtegsabschlede.) 
Geset, 
die gemischtgerschtlichen Untersuchungen betreffend. 
Maximilian II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein;, 
Herzog von VPayern, Franken und in 
Schwaben rc. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsrathes mit Beirath und Zu- 
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stimmung der Kammer der Reichsraͤthe und 
der Kammer der Abgeordneten beschlossen 
und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Wenn bei demselben Verbrechen oder 
Vergehen Civil= und Militärpersonen als 
Beschuldigte zusammentrefsen, so wird die 
Voruntersuchung nach Maßgabe der allge- 
meinen Strafprozeßvorschriften durch den