Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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Der Strafvollzug ist dem einschlägi- 
gen Rentamte übertragen. 
C. Ueclamationsverfahren. 
Art. 48. 
Soferne eine der in dem gegenwer- 
tigen Gesetze über das Verfahren vorge- 
sehenen Bestimmungen verletzt worden ist, 
kann Beschwerde wegen Nichtigkeit ergrif- 
fen werden. 
Art. 49. 
Reclamationen gegen die Normalan= 
lage sind dann zulässig, wenn 
a) ein Gewerbe in dem Tarife nicht auf- 
genommen, folglich durch das Gesetz 
mit keiner Rormalanlage belegt und 
der Sceuerausschuß zur Festsetzung 
der Normalanlage berufen ist; 
b) wenn die Qualität eines Gewerbes 
zweifelhaft ist und der Steueraus- 
schuß sich über diese Qualität und die 
hiedurch bedingte Normalanlage aus- 
zusprechen hat; 
wenn die Einsteuerung unter Anwend- 
ung der in Artikel 25 hit. c und d. 
enthaltenen Bestimmungen geschah oder 
zu geschehen hatte. 
Reclamationen gegen die Betriebsan= 
läge können lediglich statefinden: 
a) wegen unrichtiger Berechnung dersel- 
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ben, in welchem Falle jedoch die Re- 
clamation an die höhere Instanz nur 
dann vorgelegt wird, wenn der Rent- 
beamte die Berichtigung seiner Be- 
rechnung von kurzer Hand vorzuneh- 
men sich weigern, folglich auf deren 
Richtigkeic bestehen sollte; 
in allen jenen Fällen, in welchen der 
Steuerausschuß berufen ist, die Be- 
triebsanlage je nach den bestehenden 
Geschäftsverháltnissen innerhalb der 
Grenzen eines bestimmten Spielrau= 
mes auszumessen, oder besondere nach 
den Bestimmungen des Gesetzes und 
beziehungsweise Steuertarifes zulässige 
Sceuerzuschläge in Anwendung zu 
bringen. 
b 
— 
Art. 50. 
Gegen Strafbeschluͤsse kann unbedingt 
eine Reclamation erhoben werden. 
Art. 51. 
Die nach den vorstehenden Attikeln 48, 
49 und 50 zuldssigen Rechtsmittel können 
sowohl von dem Gewerbsteuerpflichtigen als 
von dem Sctaatsanwalte ergriffen werden. 
Letzterem steht außerdem das Reche 
zu, in allen Fällen wegen irriger Anwend- 
ung des Gesetzes von Amtswegen zu re- 
clamiren.
	        
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