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Der Strafvollzug ist dem einschlägi-
gen Rentamte übertragen.
C. Ueclamationsverfahren.
Art. 48.
Soferne eine der in dem gegenwer-
tigen Gesetze über das Verfahren vorge-
sehenen Bestimmungen verletzt worden ist,
kann Beschwerde wegen Nichtigkeit ergrif-
fen werden.
Art. 49.
Reclamationen gegen die Normalan=
lage sind dann zulässig, wenn
a) ein Gewerbe in dem Tarife nicht auf-
genommen, folglich durch das Gesetz
mit keiner Rormalanlage belegt und
der Sceuerausschuß zur Festsetzung
der Normalanlage berufen ist;
b) wenn die Qualität eines Gewerbes
zweifelhaft ist und der Steueraus-
schuß sich über diese Qualität und die
hiedurch bedingte Normalanlage aus-
zusprechen hat;
wenn die Einsteuerung unter Anwend-
ung der in Artikel 25 hit. c und d.
enthaltenen Bestimmungen geschah oder
zu geschehen hatte.
Reclamationen gegen die Betriebsan=
läge können lediglich statefinden:
a) wegen unrichtiger Berechnung dersel-
4
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ben, in welchem Falle jedoch die Re-
clamation an die höhere Instanz nur
dann vorgelegt wird, wenn der Rent-
beamte die Berichtigung seiner Be-
rechnung von kurzer Hand vorzuneh-
men sich weigern, folglich auf deren
Richtigkeic bestehen sollte;
in allen jenen Fällen, in welchen der
Steuerausschuß berufen ist, die Be-
triebsanlage je nach den bestehenden
Geschäftsverháltnissen innerhalb der
Grenzen eines bestimmten Spielrau=
mes auszumessen, oder besondere nach
den Bestimmungen des Gesetzes und
beziehungsweise Steuertarifes zulässige
Sceuerzuschläge in Anwendung zu
bringen.
b
—
Art. 50.
Gegen Strafbeschluͤsse kann unbedingt
eine Reclamation erhoben werden.
Art. 51.
Die nach den vorstehenden Attikeln 48,
49 und 50 zuldssigen Rechtsmittel können
sowohl von dem Gewerbsteuerpflichtigen als
von dem Sctaatsanwalte ergriffen werden.
Letzterem steht außerdem das Reche
zu, in allen Fällen wegen irriger Anwend-
ung des Gesetzes von Amtswegen zu re-
clamiren.