Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Huͤlfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  vom  Jahre  1365.  ab  mit  wenigstens  viertausend  fünfhundert
Thalern  jährlich  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  erktheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung
  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Das  vorstehende  Privilegium,  welches  Wir  vorbehaltlich  der  Rechte
Dritter  ertheilen  und  wodurch  für  die  Befriedigung  der  Inhaber  der  Obligationen
  eine  Gewährleistung  Seitens  des  Staaks  nicht  übernommen  wird,  ist
durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  allgemeinen  Kenntniß  zu  bringen.

Urkundlich  unter  Unserer  Hochsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  November  1864.

(L.  S.)  Wilhelm.
v.  Bodelschwingh.  Gr.  v.  Itzenplitz.  Gr.  zu  Eulenburg.

Provinz  Preußen,  Negierungsbezirk  Königsberg.
Obligation
des  Königsberger  Landkreises

Arf  Grund  des  unterm  28.  Dezember  1863.  Allerhöchst  bestätigten  Kreisbagebelschlusses
  vom  10.  Oktober  1863.  wegen  Aufnahme  einer  SEchud  von
45,000  Thalern  bekennt  sich  die  ständische  Kommission  für  Grunderwerbung
zum  Bau  der  Eisenbahn  von  Pillau  über  Königsberg  nach  Lyck  innerhalb  des
Königsberger  Landkreises,  Namens  des  Kreises  durch  diese,  für  jeden  Inhaber
gültige,  Seitens  des  Gläubigers  unkündbare  Verschreibung  zu  einer  Schuld
von  Thalern  Preußisch  Kurant,  welche  für  den  Kreis  kontrahirt  worden
und  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  ist.  Di
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