nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Huͤlfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung vom Jahre 1365. ab mit wenigstens viertausend fünfhundert
Thalern jährlich zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche
Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung erktheilen, daß ein jeder Inhaber
dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung
des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen
eine Gewährleistung Seitens des Staaks nicht übernommen wird, ist
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 28. November 1864.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negierungsbezirk Königsberg.
Obligation
des Königsberger Landkreises
Arf Grund des unterm 28. Dezember 1863. Allerhöchst bestätigten Kreisbagebelschlusses
vom 10. Oktober 1863. wegen Aufnahme einer SEchud von
45,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für Grunderwerbung
zum Bau der Eisenbahn von Pillau über Königsberg nach Lyck innerhalb des
Königsberger Landkreises, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber
gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld
von Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. Di
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