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blatt in den Landestheilen diesseits des
Rheins in Wirksamkeit.
Mit diesem Zeitpunkte erlischt die
Geltung aller bisher in diesen Gebietsthei—
len bestandenen gegentheiligen Bestimm-
ungen.
An den Vorschriften des Hypotheken=
gesetzes wird durch das gegenwärtige Gesetz
nichts gedndert
Art. 8.
In Bezug auf Forderungen und Rechee,
welche zur Zeit der Bekanntmachung des
gegenwärtigen Gesehes schon bestehen, aber
noch nicht klagbar sind, gelten lediglich die
in diesem Gesetze angeordneten Verjähr:
ungsfreisten.
Art. 9.
In Bezug auf Forderungen und Rechte,
welche zur Zeit der Bekanntmachung des
Gegeben München, den 26. März
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gegenwärtigen Gesetzes bereits klagbar sind,
kommen, wenn für dieselben nach den früher
gelrenden Gesetzen kürzere Verjährungs=
fristen, als nach dem gegenwärtigen Gesetze
bestimmt waren, die bisherigen Vorschrif-
ten zur Anwendung.
Waren dagegen die bisher geltenden
Verjsährungsfristen länger als die im gegen-
wirtigen Gesetze vorgeschriebenen, so tritt
zwar das Lettere hinsichtlich der Verjähr=
ungszeit in Anwendung, die Verjährung
selbst aber nimmt erst vom Tage der Ver-
kündung dieses Gesetzes an ihren Anfang.
Nur wenn die Verjährung bei der Gelt-
ung der bisherigen Gesetze mit Rücksicht
auf die bereits verflossene Zeit schon vollen-
det ist oder sich fruͤher endigen wuͤrde, als
nach Ablauf der von Verkuͤndigung des
gegenwirtigen Gesetzes an berechneten Ver-
jährungsveriode des Letzteren, hat es bei
den bisherigen Vorschriften sein Verbleiben.
1859.9
Max.
fhhr. v. d. fordten. v. Aingelmann. v. Gwehl. Graf v. Ueigersberg. v Manz.
v. Fischer, Staatsrath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤnigs:
der Generalsecretär des Staatsraths,
TLeb. v. Kobell.