Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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blatt in den Landestheilen diesseits des 
Rheins in Wirksamkeit. 
Mit diesem Zeitpunkte erlischt die 
Geltung aller bisher in diesen Gebietsthei— 
len bestandenen gegentheiligen Bestimm- 
ungen. 
An den Vorschriften des Hypotheken= 
gesetzes wird durch das gegenwärtige Gesetz 
nichts gedndert 
Art. 8. 
In Bezug auf Forderungen und Rechee, 
welche zur Zeit der Bekanntmachung des 
gegenwärtigen Gesehes schon bestehen, aber 
noch nicht klagbar sind, gelten lediglich die 
in diesem Gesetze angeordneten Verjähr: 
ungsfreisten. 
Art. 9. 
In Bezug auf Forderungen und Rechte, 
welche zur Zeit der Bekanntmachung des 
Gegeben München, den 26. März 
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gegenwärtigen Gesetzes bereits klagbar sind, 
kommen, wenn für dieselben nach den früher 
gelrenden Gesetzen kürzere Verjährungs= 
fristen, als nach dem gegenwärtigen Gesetze 
bestimmt waren, die bisherigen Vorschrif- 
ten zur Anwendung. 
Waren dagegen die bisher geltenden 
Verjsährungsfristen länger als die im gegen- 
wirtigen Gesetze vorgeschriebenen, so tritt 
zwar das Lettere hinsichtlich der Verjähr= 
ungszeit in Anwendung, die Verjährung 
selbst aber nimmt erst vom Tage der Ver- 
kündung dieses Gesetzes an ihren Anfang. 
Nur wenn die Verjährung bei der Gelt- 
ung der bisherigen Gesetze mit Rücksicht 
auf die bereits verflossene Zeit schon vollen- 
det ist oder sich fruͤher endigen wuͤrde, als 
nach Ablauf der von Verkuͤndigung des 
gegenwirtigen Gesetzes an berechneten Ver- 
jährungsveriode des Letzteren, hat es bei 
den bisherigen Vorschriften sein Verbleiben. 
1859.9 
Max. 
fhhr. v. d. fordten. v. Aingelmann. v. Gwehl. Graf v. Ueigersberg. v Manz. 
v. Fischer, Staatsrath. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Koͤnigs: 
der Generalsecretär des Staatsraths, 
TLeb. v. Kobell.
	        
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