Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

XXVIII

 

Nro.

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab

der

Vergollung.

Abgabensätze

 

nach  dem
30-Thaler--Fuß



Thlr.  Sgr.

nach  dem
52½-Gul.
den-Fuß

fl.

kr.

—
Für
Tara
wird  vergütet
vom  Zentner
Brutto-Gewicht:

Pfund.

 

□
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den  dürfen,  und  unter  Berücksichtigung
der  besonderen  Stempel=  und  Kontrol=Vorschristen.
  .....

Steine  und  Steinwaaren:

à)  Steine,  rohe  oder  blos  behauene;  Flintensteine;
  Mühlsteine,  auch  mit  eisernen
Reifen;  polirte  Schieferplatten;  Schleifund
  Wetzsteine  aller  Art

b)  Eeelsteine,  auch  nachgeahmie,  geschliffen,
Perlen  und  Korallen  ohne  Fassung;
Waaren  aus  Serpentinstein,  Gips  und
Schwesel.

Jpc)  Waaren  aus  Halbedelsteinen,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  5
weit  sie  dadurch  nicht  unter  Nr.
fallen

d)  Waaren  aus  allen  anderen  Steinen,  mii
Ausnahme  der  Statuen:

1)  außer  Verbindung  mit  anderen  Materialien
  oder  nur  in  Verbindung  mit
*l  oder  Eisen  ohne  Polilur  und

2)  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
  auch  Meerschaumwaaren,  alle
diese  Waaren,  soweit  sien  nicht  unter
Nr.  20  sallen

Steinkohlen,  Braunkohlen,  Torf:

à)  Braunkohlen;  Torf;  Totslohlen

b)  Steinlohlen  .

Anmerk.
An  der  2  Seegrenze  und  auf  der  Elbe,
desgleichen  auf  besondere  Werlbuischene  auf  der
Weser  und  Werra  eingehend

Stroh-,  Rohr=  und  Bastwaaren:

à)  Matten  und  Fußdecken  von  Bast,  Stroh
und  Schilf,  auch  andere  Schilfwaaren,
ordinaire:

 

 

1  Zir.

1  Zrr.

1  Ztr.

1  Ztr.
1  Zrr.
.  Zu.

1  Zrr.

 

frei

frei

15

Oi

 

 

fr  ei

frei

30

52½

1%

 

 

—

16  in  Fassern  und  Kisten

16  in  Fässern  und  Risten.