XXVIII
Nro.
Benennung der Gegenstände.
Maaßstab
der
Vergollung.
Abgabensätze
nach dem
30-Thaler--Fuß
Thlr. Sgr.
nach dem
52½-Gul.
den-Fuß
fl.
kr.
—
Für
Tara
wird vergütet
vom Zentner
Brutto-Gewicht:
Pfund.
□
·r##
den dürfen, und unter Berücksichtigung
der besonderen Stempel= und Kontrol=Vorschristen.
.....
Steine und Steinwaaren:
à) Steine, rohe oder blos behauene; Flintensteine;
Mühlsteine, auch mit eisernen
Reifen; polirte Schieferplatten; Schleifund
Wetzsteine aller Art
b) Eeelsteine, auch nachgeahmie, geschliffen,
Perlen und Korallen ohne Fassung;
Waaren aus Serpentinstein, Gips und
Schwesel.
Jpc) Waaren aus Halbedelsteinen, auch in
Verbindung mit anderen Materialien, 5
weit sie dadurch nicht unter Nr.
fallen
d) Waaren aus allen anderen Steinen, mii
Ausnahme der Statuen:
1) außer Verbindung mit anderen Materialien
oder nur in Verbindung mit
*l oder Eisen ohne Polilur und
2) in Verbindung mit anderen Materialien,
auch Meerschaumwaaren, alle
diese Waaren, soweit sien nicht unter
Nr. 20 sallen
Steinkohlen, Braunkohlen, Torf:
à) Braunkohlen; Torf; Totslohlen
b) Steinlohlen .
Anmerk.
An der 2 Seegrenze und auf der Elbe,
desgleichen auf besondere Werlbuischene auf der
Weser und Werra eingehend
Stroh-, Rohr= und Bastwaaren:
à) Matten und Fußdecken von Bast, Stroh
und Schilf, auch andere Schilfwaaren,
ordinaire:
1 Zir.
1 Zrr.
1 Ztr.
1 Ztr.
1 Zrr.
. Zu.
1 Zrr.
frei
frei
15
Oi
fr ei
frei
30
52½
1%
—
16 in Fassern und Kisten
16 in Fässern und Risten.