Contents : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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ein  auf  die  Staatsfonds  zu  versicherndes
Anlehen  von  12,000,000  fl.  aufiunehmen.
Außerdem  wird  eine  Million  des  Bedarfes
  für  die  Festungsbauten  in  Ingolstadt
  auf  die  Mehreinnahme  der  Jahre
1859/60  und  1860/61  hingewiesen.

Artikel  3.

Die  zur  Bestreitung  der  Aufbringungskosten

  vorstehender  Anlehenssumme,  sowie
die  zur  Verzinsung  derselben  für  den  Rest
der  Finanzperiode  erforderlichen  Mittel  werden
  aus  den  Mehreinnahmen  dieser  Periode
  entnommen.

Actikel  4.

Die  ferneren  Mittel  zur  Verzinsung
und  Tilgung  des  Anlehens  werden  aus
den  allgemeinen  Sctaatsfonds  geleistet.

Die  Anordnungen  bezüglich  der  Zeit
und  Art  der  Tilgung  bleiben  den  jeweiligen
  Finanzgesetzen  vorbehalten.

Die  Tilgung  dieses  Anlehens  soll  jedoch
  nicht  vor  Abfluß  der  VIII.  Finanz-Periode
  beginnen.

Die  Slaateminister  des  königlichen
Hauses  und  des  Aeußern,  der  Finanzen
und  des  Krieges  sind  mit  dem  Vollzuge
des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Gegeben  zu  Hohenschwangau  den  16.  August  1859.

Mar.

Freiherr  v.  Schrenk.  v.  Lüder.  v.  Zwehl.  u.  Neumayr.  Freihrrr  v.  Aulzer.  v.  Pfeufrr.

Nach  dem  Befehle  Seiner  Majestät  des  Königs:

der  Gencralsecretär  des  Staatsraths,
Seb.  v.  Kobell.