Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

39 
demselben in Folge der Fehlerhaftigkeit des 
Thieres zugegangen ist. 
Art. 7. 
Sind Zugehiere als Paare, Gespanne 
oder Züge um einen Gesammupteis ver- 
dußert worden, so kann wegen Fehlerhaftig- 
keit eines einzigen Stückes die Aufhebung 
des Vertrags bezüglich des ganzen Paares, 
Gespannes oder Zuges; nicht aber bezüglich 
des einzelnen Stäckes verlange werden. 
Art. 8. 
Sint außer dem Falle des Art. 7. 
mehrere Stücke Vleh durch ein Rechtsge- 
schäft verdußert worden, so kann der Er- 
werber die Aufhebung des ganzen Vercrages 
verlängen, wenn es sich um Rindvieh han- 
delt, von welchem eines oder mehrere Stücke 
mit der Lungenseuche behaftet sind, oder 
um Schafe, von denen eines oder mehrere 
an einer der im Art. 1. Ziff. II. bezeich- 
neten Krankheiren leiden. In allen anderen 
Fällen kann die Aufhebung des Vertrages 
nur bezüglich der fehlerhaften Stücke ver- 
langt werden. Der im Art. 5. Ziff. 1. 
bezeichnete Rückerstatrungsbetrag wird, wenn 
der Preis der einzelnen Stücke im Vertrage 
nicht ausgeschieden ist, nach dem Verhält- 
nisse berechnet, in welchem der Werth der 
fehlerhaften Thiere, wenn sie fehlerfeei 
wären, zu dem Werehe der sämmtlichen- 
40“ 
Thiere steht. Läßte sich dieses Verhältniß 
nicht ermitteln, so wird der Gesammtpreis 
verhältnißmäßig auf die Kopfzahl vertheilt, 
und hienach der Rückerstattungsbetrag (be- 
rechnet. 
Art. 9. 
Die Klage auf Gewährleistung muß 
bei Verkust des Anspruches spüätestens inner- 
halb 14 Tagen nach Ablauf der Gewährs- 
seist (Att. 1. und 10.) erhoben werden. 
Art. 10. 
Sind bezüglich der Zeit, Arr oder 
Wirkung der Gewährleistung oder bezüg- 
lich der Gewährfreihelt des Verdußerers 
zwischen den Betheiligten in einem giltigen 
Vertrage besondere Bestimmungen getroffen 
worden, so kommen die Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes nur soweit zur Ank- 
wendung, als jene Vertragsbestimmunten- 
nicht etwae Anderes festsetzen. 
Ist die Gewähr von Fehlern, die im 
Att. 1. nichk erwähnt sind, bedungen und- 
dabei eine bestimmte Gewährftist nicht fest“ 
gesetzt worden, so dauert die Gewéhlkeist“- 
ung vierzig Dage. 
Ein allgemeines Versprechen, wegen 
aller Fehler zu haften, witd nur auf die' 
im Art. 1. genannten Fehler bezogen. 
Die im Schlußabsatze des Art. 1., 
dann im Akct. 2. und im Arkt. 9. enthalt-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.