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demselben in Folge der Fehlerhaftigkeit des
Thieres zugegangen ist.
Art. 7.
Sind Zugehiere als Paare, Gespanne
oder Züge um einen Gesammupteis ver-
dußert worden, so kann wegen Fehlerhaftig-
keit eines einzigen Stückes die Aufhebung
des Vertrags bezüglich des ganzen Paares,
Gespannes oder Zuges; nicht aber bezüglich
des einzelnen Stäckes verlange werden.
Art. 8.
Sint außer dem Falle des Art. 7.
mehrere Stücke Vleh durch ein Rechtsge-
schäft verdußert worden, so kann der Er-
werber die Aufhebung des ganzen Vercrages
verlängen, wenn es sich um Rindvieh han-
delt, von welchem eines oder mehrere Stücke
mit der Lungenseuche behaftet sind, oder
um Schafe, von denen eines oder mehrere
an einer der im Art. 1. Ziff. II. bezeich-
neten Krankheiren leiden. In allen anderen
Fällen kann die Aufhebung des Vertrages
nur bezüglich der fehlerhaften Stücke ver-
langt werden. Der im Art. 5. Ziff. 1.
bezeichnete Rückerstatrungsbetrag wird, wenn
der Preis der einzelnen Stücke im Vertrage
nicht ausgeschieden ist, nach dem Verhält-
nisse berechnet, in welchem der Werth der
fehlerhaften Thiere, wenn sie fehlerfeei
wären, zu dem Werehe der sämmtlichen-
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Thiere steht. Läßte sich dieses Verhältniß
nicht ermitteln, so wird der Gesammtpreis
verhältnißmäßig auf die Kopfzahl vertheilt,
und hienach der Rückerstattungsbetrag (be-
rechnet.
Art. 9.
Die Klage auf Gewährleistung muß
bei Verkust des Anspruches spüätestens inner-
halb 14 Tagen nach Ablauf der Gewährs-
seist (Att. 1. und 10.) erhoben werden.
Art. 10.
Sind bezüglich der Zeit, Arr oder
Wirkung der Gewährleistung oder bezüg-
lich der Gewährfreihelt des Verdußerers
zwischen den Betheiligten in einem giltigen
Vertrage besondere Bestimmungen getroffen
worden, so kommen die Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes nur soweit zur Ank-
wendung, als jene Vertragsbestimmunten-
nicht etwae Anderes festsetzen.
Ist die Gewähr von Fehlern, die im
Att. 1. nichk erwähnt sind, bedungen und-
dabei eine bestimmte Gewährftist nicht fest“
gesetzt worden, so dauert die Gewéhlkeist“-
ung vierzig Dage.
Ein allgemeines Versprechen, wegen
aller Fehler zu haften, witd nur auf die'
im Art. 1. genannten Fehler bezogen.
Die im Schlußabsatze des Art. 1.,
dann im Akct. 2. und im Arkt. 9. enthalt-