Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

135 
Zweiter Titel. 
Von dem Wirkungskreise und von der 
Geschäftsführung der Notare. 
Artikel 11. 
Der Wirkungskreis der Rotare um- 
faßt die Geschäfte der nicht streitigen 
Rechtspflege, insoweit dieselben nicht durch 
den Artikel 18 des Gesetzes vom 10. No- 
vember 1861, die Gerichtsverfassung betr., 
den Gerichren vorbehalten sind. 
Innerhalb dieses Wirkungskreises ha- 
ben die Notare: 
1) alle auf Rechrsverhältnisse sich be- 
Verhand- 
ziehenden Erklädrungen, 
lungen, Verträge und Thatsachen zu 
beurkunden, über welche entweder nach 
gesetzlicher Vorschrist, oder nach dem 
Willen der Bectheiligten eine öffent- 
liche Urkunde zu errichten ist, 
2) die Urschriften aufzubewahren, 
3) Ausfertigungen und Abschriften zu 
erkheilen, 
4) den Ausfertigungen die Vollziehbar= 
keitsklausel beizufügen. 
Auch steht es bei den nach Artikel 18 
des Gesetzes vom 10. November 1861, die 
Gerichtsverfassung betr., den Gerichten vor- 
behaltenen Rechtsgeschäften den Betheiligten 
frei, ihre desfallsigen Erkldrungen durch 
einen Notar aufnehmen zu lassen. Haben 
136 
solche Erklärungen Bestandtheile gericht- 
licher Acteu zu bilden, so hat sie der No- 
tar, und zwar, wenn die Notariarsurkunde 
nichts Weiteres enthält, in Urschrift, andern 
Falls in beglaubigtem Auszuge dem betref- 
senden Gerichte oder Hypothekenamte zu 
übersenden. 
Artikel 12. 
Die Beurkundung von Verträgen, 
bei welchen Minderfährige oder unter ge- 
richtliche Curatel gestellte Personen bethei- 
ligt sind, ist unter den nach Arrikel 11 
Absatz 2 Ziffer 1 dem auoschließlichen 
Wirkungskreise der Rotare zugewiesenen 
Geschäften der nicht streitigen Rechtspflege 
begriffen. 
Gleiches gilt bezüglich der Beurkund- 
ung von Verträgen und Schuldbekennt- 
nissen, auf deren Grund ein Eintrag oder 
eine Vormerkung im Hypothekenbuche 
stattzufinden hat, oder eine Aenderung 
eines Eintrages vorzunehmen ist, oder durch 
welche die gänzliche oder theilweise Löschung 
eines Eintrages bedungen wird. 
Der Notar hat die von ihm aufge- 
nommenen Urkunden der vorbezeichneten 
Act zum Zwecke des Vollzuges in Urschrift 
an das Hypothekenamt zu übersenden. 
Artikel 13. 
In denjenigen Fällen, in welchen nach 
Artikel 18 des Gesetzes vom 10. November
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.