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Zweiter Titel.
Von dem Wirkungskreise und von der
Geschäftsführung der Notare.
Artikel 11.
Der Wirkungskreis der Rotare um-
faßt die Geschäfte der nicht streitigen
Rechtspflege, insoweit dieselben nicht durch
den Artikel 18 des Gesetzes vom 10. No-
vember 1861, die Gerichtsverfassung betr.,
den Gerichren vorbehalten sind.
Innerhalb dieses Wirkungskreises ha-
ben die Notare:
1) alle auf Rechrsverhältnisse sich be-
Verhand-
ziehenden Erklädrungen,
lungen, Verträge und Thatsachen zu
beurkunden, über welche entweder nach
gesetzlicher Vorschrist, oder nach dem
Willen der Bectheiligten eine öffent-
liche Urkunde zu errichten ist,
2) die Urschriften aufzubewahren,
3) Ausfertigungen und Abschriften zu
erkheilen,
4) den Ausfertigungen die Vollziehbar=
keitsklausel beizufügen.
Auch steht es bei den nach Artikel 18
des Gesetzes vom 10. November 1861, die
Gerichtsverfassung betr., den Gerichten vor-
behaltenen Rechtsgeschäften den Betheiligten
frei, ihre desfallsigen Erkldrungen durch
einen Notar aufnehmen zu lassen. Haben
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solche Erklärungen Bestandtheile gericht-
licher Acteu zu bilden, so hat sie der No-
tar, und zwar, wenn die Notariarsurkunde
nichts Weiteres enthält, in Urschrift, andern
Falls in beglaubigtem Auszuge dem betref-
senden Gerichte oder Hypothekenamte zu
übersenden.
Artikel 12.
Die Beurkundung von Verträgen,
bei welchen Minderfährige oder unter ge-
richtliche Curatel gestellte Personen bethei-
ligt sind, ist unter den nach Arrikel 11
Absatz 2 Ziffer 1 dem auoschließlichen
Wirkungskreise der Rotare zugewiesenen
Geschäften der nicht streitigen Rechtspflege
begriffen.
Gleiches gilt bezüglich der Beurkund-
ung von Verträgen und Schuldbekennt-
nissen, auf deren Grund ein Eintrag oder
eine Vormerkung im Hypothekenbuche
stattzufinden hat, oder eine Aenderung
eines Eintrages vorzunehmen ist, oder durch
welche die gänzliche oder theilweise Löschung
eines Eintrages bedungen wird.
Der Notar hat die von ihm aufge-
nommenen Urkunden der vorbezeichneten
Act zum Zwecke des Vollzuges in Urschrift
an das Hypothekenamt zu übersenden.
Artikel 13.
In denjenigen Fällen, in welchen nach
Artikel 18 des Gesetzes vom 10. November