Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1908. (35)

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Berlin  W66,  den  12.  Dezember  1908.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt:

Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  als  zweiter  Absatz  zu  l
einzuschalten:

Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.

J.  V.
Kraetke.

Nr.  23/10149.
Bekanntmachung,  die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  betreffend.

##-Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten.

Die  Postordnung  für  das  Königreich  Bayern  vom  27.  März  1900  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt  Nr.  17  vom  30.  März  1900)  wird,  wie  folgt,  geändert:

Im  8  37  „Postlagernde  Sendungen“  ist  unter  Ziffer  III  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:


Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  Pf.  Postausweiskarten
  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  21.  Dezember  1908.

v.  Frauendorfer.