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gerichtes, so kann dieses den Notar mit
Eröffnung und Verkündung der letztwilligen
Verfügung beauftragen.
Der Notar hat in diesem Falle nach
Vornahme der Verkündung die urschrift
der letztwilligen Verfügung, von welcher
er eine beglaubigte Abschrift anzufertigen
und zu verwahren hat, an das Verlassen-
schaftsgeriche zu übersenden.
Artikel 29.
Ein Notar kann durch letztwillige Ver-
fügung zur Auseinandersetzung einer Ver-
lassenschaft (als Verlassenschaftscommissär,
Testamentar) ermächtigt werden.
Diese Ermächtigung kann dem No-
tarc selbst in solchen letztwilligen Verfüg-
ungen ertheile werden, welche von ihm auf-
genommen oder ihm übergeben worden
sind.
Artikel 30.
Im Falle des Artikels 29 hat das
Gericht, welchem außerdem die Behandlung
der Verlassenschaft zustehen würde, den
Nachlaß dem als Verlassenschaftscommissär
aufgestellten Notare zu Überweisen, welcher
1) auf der Grundlage letztwilliger Ver-
fügungen oder in deren Ermangelung
nach der Intestaterbfolge die Ver-
lassenschaft auseinandersetzt,
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2) die Verlassenschaft den Betheiligten
nach Erledigung der eiwa ange-
meldeten Forderungen ausantwortet
und
3) streitig gewordene Dunkte unter Beob-
achtung der nötrhigen Sicherheits-
maßregeln an die Gerichte verweist.
Das etwa erforderliche Inventar hat
der als Verlassenschaftscommissär aufgestellte
Notar selbst zu errichten.
Artikel 31.
Der Umstand, daß bei einer Ver-
lassenschaft minderjéhrige oder unter ge-
richtliche Curatel gestellte Personen bethei-
ligt sind, schließt die Behandlung der
Verlassenschaft durch den vom Erblasser er-
nannten Commissär nicht aus, jedoch bleibt
in einem solchen Falle der Curatelbehörde
vorbehalten, von der Geschäftsführung
Kennniß zu nehmen und zur Wahrung
der Interessen der minderjährigen und un-
ter Curatel gestellten Personen die erforder-
lichen Verfügungen zu treffen, wenn die
Curatelbehörde zugleich das Verlassenschafts-
gericht ist, entgegengesetzten Falls aber An-
träge bei dem Verlassenschaftögerichte zu
stellen.
Artikel 32.
Ist bei der Auseinandersehzung einer
Verlassenschaft eine der in Artikel 31 be-