Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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gerichtes, so kann dieses den Notar mit 
Eröffnung und Verkündung der letztwilligen 
Verfügung beauftragen. 
Der Notar hat in diesem Falle nach 
Vornahme der Verkündung die urschrift 
der letztwilligen Verfügung, von welcher 
er eine beglaubigte Abschrift anzufertigen 
und zu verwahren hat, an das Verlassen- 
schaftsgeriche zu übersenden. 
Artikel 29. 
Ein Notar kann durch letztwillige Ver- 
fügung zur Auseinandersetzung einer Ver- 
lassenschaft (als Verlassenschaftscommissär, 
Testamentar) ermächtigt werden. 
Diese Ermächtigung kann dem No- 
tarc selbst in solchen letztwilligen Verfüg- 
ungen ertheile werden, welche von ihm auf- 
genommen oder ihm übergeben worden 
sind. 
Artikel 30. 
Im Falle des Artikels 29 hat das 
Gericht, welchem außerdem die Behandlung 
der Verlassenschaft zustehen würde, den 
Nachlaß dem als Verlassenschaftscommissär 
aufgestellten Notare zu Überweisen, welcher 
1) auf der Grundlage letztwilliger Ver- 
fügungen oder in deren Ermangelung 
nach der Intestaterbfolge die Ver- 
lassenschaft auseinandersetzt, 
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2) die Verlassenschaft den Betheiligten 
nach Erledigung der eiwa ange- 
meldeten Forderungen ausantwortet 
und 
3) streitig gewordene Dunkte unter Beob- 
achtung der nötrhigen Sicherheits- 
maßregeln an die Gerichte verweist. 
Das etwa erforderliche Inventar hat 
der als Verlassenschaftscommissär aufgestellte 
Notar selbst zu errichten. 
Artikel 31. 
Der Umstand, daß bei einer Ver- 
lassenschaft minderjéhrige oder unter ge- 
richtliche Curatel gestellte Personen bethei- 
ligt sind, schließt die Behandlung der 
Verlassenschaft durch den vom Erblasser er- 
nannten Commissär nicht aus, jedoch bleibt 
in einem solchen Falle der Curatelbehörde 
vorbehalten, von der Geschäftsführung 
Kennniß zu nehmen und zur Wahrung 
der Interessen der minderjährigen und un- 
ter Curatel gestellten Personen die erforder- 
lichen Verfügungen zu treffen, wenn die 
Curatelbehörde zugleich das Verlassenschafts- 
gericht ist, entgegengesetzten Falls aber An- 
träge bei dem Verlassenschaftögerichte zu 
stellen. 
Artikel 32. 
Ist bei der Auseinandersehzung einer 
Verlassenschaft eine der in Artikel 31 be-
	        
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