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Artikel 45.
Die Gesellschaftsglaͤubiger koͤnnen we-
gen des im Konkurse der Gesellschaft
drohenden Ausfalles gleichzeitig in den
Konkursen der persoͤnlich haftenden Gesell-
schafter als Glaͤubiger auftreten.
In wie weit und in welchem Ver—
haͤltnisse sie aus den einzelnen Vermoͤgens-
massen zu befriedigen seien und diesen
letzteren wegen gaͤnzlicher oder theilweiser
Befriedigung derselben der Ruͤckgriff gegen
die übrigen zustehe, ist nach der Konkurs-
und Prioritctsordnung und den sonst zur
Anwendung kommenden Gesetzen zu be-
urtheilen.
Artikel 46.
Die Bestimmungen der Arrikel 44
und 45 des gegenwärtigen Gesetzes kom-
men im Regierungsbezirke der Pfalz nicht
zur Anwendung.
VIII. Von den Handelgeschäften.
Artikel 47.
Durch die Bestimmungen der Artikel
300, 301 und 303 des allgemeinen deut-
schen Handelsgesetzbuches werden die Vor-
schriften des Gesetzes vom 29. Juni 1851,
kaufmännische Anweisungen betreffend, nicht
berührt.
Artikel 48.
In den Fällen der Artikel 310 und
375 des allgemeinen deutschen Handelsge-
sehbuches wird der gertchtlich verordnete
Verkauf des Faustpfandes entweder durch
einen hiezu befugten gerichtlichen Beamten,
in der Pfalz durch einen von dem Gerichte
beauftragten Gerichtsboten im Wege öf-
sentlichen Aufstriches, oder, wenn die zu
verkaufenden Gegenstände einen Börsen-
oder Marktpreis haben, nach dem Er-
messen des Gerichts in dessen Auftrag von
einem Handelsmakler vollzogen.
Artikel 49.
Eine vorgängige Abschäátzung der zu
verkaufenden Gegenstände findet nur dann
statt, wenn es unter den Betheillgten vor-
her vereinbart war oder einer der Betheil-
igten es verlangt, in dem letzteren Falle
auf Kosten des Antragstellers.
Die zur Abschátzung erforderlichen
Sachverständigen werden vom Gerichte,
im Regierungsbezirke der Pfalz von dem
Vorstande desselben ernannt.
Artikel 50.
Im Falle des Verkaufs mittels öffent-
lichen Aufstrichs hat das Gericht nach
freiem Ermessen und nach Maßgabe der