Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Artikel 45. 
Die Gesellschaftsglaͤubiger koͤnnen we- 
gen des im Konkurse der Gesellschaft 
drohenden Ausfalles gleichzeitig in den 
Konkursen der persoͤnlich haftenden Gesell- 
schafter als Glaͤubiger auftreten. 
In wie weit und in welchem Ver— 
haͤltnisse sie aus den einzelnen Vermoͤgens- 
massen zu befriedigen seien und diesen 
letzteren wegen gaͤnzlicher oder theilweiser 
Befriedigung derselben der Ruͤckgriff gegen 
die übrigen zustehe, ist nach der Konkurs- 
und Prioritctsordnung und den sonst zur 
Anwendung kommenden Gesetzen zu be- 
urtheilen. 
Artikel 46. 
Die Bestimmungen der Arrikel 44 
und 45 des gegenwärtigen Gesetzes kom- 
men im Regierungsbezirke der Pfalz nicht 
zur Anwendung. 
VIII. Von den Handelgeschäften. 
Artikel 47. 
Durch die Bestimmungen der Artikel 
300, 301 und 303 des allgemeinen deut- 
schen Handelsgesetzbuches werden die Vor- 
schriften des Gesetzes vom 29. Juni 1851, 
kaufmännische Anweisungen betreffend, nicht 
berührt. 
Artikel 48. 
In den Fällen der Artikel 310 und 
375 des allgemeinen deutschen Handelsge- 
sehbuches wird der gertchtlich verordnete 
Verkauf des Faustpfandes entweder durch 
einen hiezu befugten gerichtlichen Beamten, 
in der Pfalz durch einen von dem Gerichte 
beauftragten Gerichtsboten im Wege öf- 
sentlichen Aufstriches, oder, wenn die zu 
verkaufenden Gegenstände einen Börsen- 
oder Marktpreis haben, nach dem Er- 
messen des Gerichts in dessen Auftrag von 
einem Handelsmakler vollzogen. 
Artikel 49. 
Eine vorgängige Abschäátzung der zu 
verkaufenden Gegenstände findet nur dann 
statt, wenn es unter den Betheillgten vor- 
her vereinbart war oder einer der Betheil- 
igten es verlangt, in dem letzteren Falle 
auf Kosten des Antragstellers. 
Die zur Abschátzung erforderlichen 
Sachverständigen werden vom Gerichte, 
im Regierungsbezirke der Pfalz von dem 
Vorstande desselben ernannt. 
Artikel 50. 
Im Falle des Verkaufs mittels öffent- 
lichen Aufstrichs hat das Gericht nach 
freiem Ermessen und nach Maßgabe der
	        
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