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Umstaͤnde zu bestimmen, wie oft und in
welchen oͤffentlichen Blaͤttern der Verkauf
bekannt zu machen sei, und in welcher Zeit
nach der Bekanntmachung der oͤffentliche
Verkauf stattfinden duͤrfe.
Die Verkaufsgegenstaͤnde werden um
das gelegte Meistgebot zugeschlagen, sofern
nicht der Pfandglaͤubiger etwas Anderes
beantragt. Nur wenn sie geschaͤtzt sind oder
einen Boͤrsen- oder Marktpteis haben und
das erzielte Meistgebot nicht drei Viertheile
des Schaͤtzungswerthes oder Boͤrsen- oder
Marktprelses erreicht, kann der Pfand-
schuldner den Zuschlag hindern. Dieses
Recht muß jedoch spätestens im Verkaufs=
termine selbst und kann bei einem wieder-
holten öffentlichen Aufstrich nicht mehr
ausgeübt werden.
Erfolgt gar kein Gebot, so kann der
Gldubiger auch verlangen, daß ihm das
Faustpfand, soweit es zu seiner Befriedig-
ung erforderlich ist, um den Schätzungs-
werth oder um den laufenden Börsen= oder
Marktpreis überlassen werde.
Artikel 51.
Wird der Verkauf durch einen Han-
delsmäkler vollzogen, so hat sich die im
Artikel 310 des allgemeinen deutschen
Handelsgesetzbuches vorgeschriebene Benach-
richtigung auch auf diesen Umstand zu er-
strecken.
Der Verkauf ist in diesem Falle zu
dem laufenden Preise zu bewirken und von
dem Ergebnisse dem Gerichte Anzeige zu
erstatten.
Artikel 52.
Der Inhaber eines kaufmüännischen
Faustofandes (Art. 309 bis 311 des all-
gemeinen deutschen Handelsgesetzbuches),
derjenige, welchem nach Artikel 313 bis
315 des allgemeinen deutschen Handelsge-
setbuches die Ausübung des Zurückbe-
haltungsrechtes, imgleichen der Kommissionär,
Spediteur und Frachtführer, welchem ein
gesetzliches Pfandrecht am Kommissions-,
Speditions= und Frachtgut zusteht, sind nicht
verpflichtet, das Pfand oder die zurückbe-
haltenen Sache: cber Vaviere zur Konkurs-
masse des Schuldners einzuliefern.
Sie sind befugt, sich der Konkursmasse
gegenüber in gleicher Weise aus dem Pfande
oder aus den zurückbehaltenen Gegenständen
zu befriedigen, wie sie dem Gemeinschuldner
gegenüber hiezu berechtiget sein würden.
Artikel 53.
Machen ste von dieser Befugniß Ge-