Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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stadt nach Deidesheim und Dürkheim, 
dann Homburg nach Zwei- 
brücken und Pirmasens, sowie von 
Homburg nach St. Ingbert; 
3) von Aschaffenburg über Miltenberg 
und Amorbach an die badische Grenze 
bei Walddürn; 
von Ansbach über Markibreit und 
Kitzingen nach Würzburg; 
von Nürnberg über Amberg nach 
Regensburg mie Abzweigung von 
Amberg über Schwandorf nach Furth 
an die böhmische Grenze; 
von Ingolstadt nach Regensburg mit 
Abzweigung von Post= Saal nach 
Kelheim; 
von Rosenheim über Wasserburg und 
Simbach nach Neuhaus und von 
Reichenhall nach Simbach; 
von Amberg über Weiden an die 
Landesgrenze bei Eger und von 
Weiden über Kemnath nach Baireuth. 
Artikel 2. 
Der Anschlag der Kosten hiefür ist 
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auf den Marimalbetrag von 200,000 fl. 
seligesetzt. 
Artikel 3. 
Die Mittel zur Deckung dieser Kosten 
sind aus der nach den einschlägigen De- 
tationsgesetzen für die Projectirung der 
Ostbahnnien bestimmten, dermalen noch 
verfügbaren Summe von 237,240 fl. zu 
entnehmen. 
Artikel 4. 
Der hiernach noch verbleibende Rest- 
betrag zu 87,240 fl. ist zur Anschaffung 
von Fahrmaterial für die Staats-Eisen- 
bahnen zu verwenden. 
Artikel 5. 
Das Staatsministerium des Handels 
und der öffentlichen Arbeiten ist ermächtiget, 
die sich bei Ausführung der in Arcikel 1 
bezeichneten Linien gegenüber dem in Arei- 
kel? festgesetzten Marimalbetrag ergebenden 
Erübrigungen — insoweit nöthig — zur 
Herstellung weirerer Telegraphen-Verbin- 
dungen zu verwenden. 
Gegeben Berchtegaden den 10. November 1861. 
Max. 
Ichr. — v. Zuehl. 
v. Wenmayr. 
Frhr. v. Mulzer. v. Pfeufer. v. Spies. 
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs: 
der General-Seeretär des Staatsraths: 
Seb. v. Kobell.
	        
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