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stadt nach Deidesheim und Dürkheim,
dann Homburg nach Zwei-
brücken und Pirmasens, sowie von
Homburg nach St. Ingbert;
3) von Aschaffenburg über Miltenberg
und Amorbach an die badische Grenze
bei Walddürn;
von Ansbach über Markibreit und
Kitzingen nach Würzburg;
von Nürnberg über Amberg nach
Regensburg mie Abzweigung von
Amberg über Schwandorf nach Furth
an die böhmische Grenze;
von Ingolstadt nach Regensburg mit
Abzweigung von Post= Saal nach
Kelheim;
von Rosenheim über Wasserburg und
Simbach nach Neuhaus und von
Reichenhall nach Simbach;
von Amberg über Weiden an die
Landesgrenze bei Eger und von
Weiden über Kemnath nach Baireuth.
Artikel 2.
Der Anschlag der Kosten hiefür ist
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auf den Marimalbetrag von 200,000 fl.
seligesetzt.
Artikel 3.
Die Mittel zur Deckung dieser Kosten
sind aus der nach den einschlägigen De-
tationsgesetzen für die Projectirung der
Ostbahnnien bestimmten, dermalen noch
verfügbaren Summe von 237,240 fl. zu
entnehmen.
Artikel 4.
Der hiernach noch verbleibende Rest-
betrag zu 87,240 fl. ist zur Anschaffung
von Fahrmaterial für die Staats-Eisen-
bahnen zu verwenden.
Artikel 5.
Das Staatsministerium des Handels
und der öffentlichen Arbeiten ist ermächtiget,
die sich bei Ausführung der in Arcikel 1
bezeichneten Linien gegenüber dem in Arei-
kel? festgesetzten Marimalbetrag ergebenden
Erübrigungen — insoweit nöthig — zur
Herstellung weirerer Telegraphen-Verbin-
dungen zu verwenden.
Gegeben Berchtegaden den 10. November 1861.
Max.
Ichr. — v. Zuehl.
v. Wenmayr.
Frhr. v. Mulzer. v. Pfeufer. v. Spies.
Nach dem Befehle Sr. Majestät des Königs:
der General-Seeretär des Staatsraths:
Seb. v. Kobell.