Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
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München, den 28. Juni 1866.
Inhalt
esetz, die Ermächtigung der königl. Staatsregierung zur Vornahme von Finanzoperationen betr.
Gesetz, der Kammer der Reichsräthe und der
die Ermächtigung der k. Staatsregierung zur Kammer der Abgeordneten beschlossen und
Vornahme von Finangoperationen betr. verordnen, was folgt:
Ludwig II. Artikel 1.
von Gottes Gnaden König von Dayern,
Pfaligraf bei Uhein, Die Staatsregierung ist bis zum Schlusse
Herzog von Bayern, Franken und in des laufenden Etatsjahres 1865/66 er-
Schwaben ete. ete. mächtigt, behufs Realisirung der für die
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatseisenbahnbauten, dann für die außer-
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung ordentlichen Bedürfnisse des Heeres gesetzlich
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