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Gesetz-Platt
für das
Königreich Bayern.
rl
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18.
München, den 31. December 1867.
Inhalt
Gesetzz die provisorische Erhebung der Steuern pro 1868 betr.
Geset,
die provisorische Erhebung der Steuern
pro 1868 betr.
Ludwig II.
von Gottes GBnaden König von Vayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzag von Dayern, Franken und in
Ichwaben etce. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsraths mit Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Ab-
geordneten beschlossen und verordnen, wie
folgt:
Artikel 1.
Das Staatsministerium der Finanzen ist
ermächtigt, die im Finanzgesetze vom 10. No-
vember 1861 Tit. III §. 10 bewilligten
directen Steuern und Steuerbeischläge gegen
seinerzeltige Abrechnung auf die für die
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