Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Geletz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
A- 25. 
München, den 25. April 1868. 
  
  
Inhalt: 
Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt. 
Gesetz 
über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kam- 
mer der Abgeordneten 
verordnen, was folgt: 
beschlossen 
Titel 1. 
Von der Heimat. 
Artikel 1. 
Jeder Angehörige des baperischen Staats 
hat seine ursprüngliche Heimat jener 
politischen Gemeinde, in welcher seine Eltern 
heimatberechtigt sind oder zuletzt heimatbe- 
rechtigt waren. 
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