Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

  
für das 
Königreich Bayern. 
½ 3. 
München, ven 28. Mai 1868. 
Inhalmt: 
Gesetz, die Versorgun 
von Militärpersonen dieser Grade betreffend. 
Gesetz, 
die Versorgung invalider Unterofficiere und 
Solvaten, sowie die Unterstützung der Wierwen 
und Waisen von Militärpersonen dieser Grade 
betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Ichwaben ctr. cte. 
Wi#rhaben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kam- 
mer der Abgeordneten beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
invalider Unterofficiete und Soldaten, sowie die Unterstähung der Wittwen und Wais 
Abschnitt 1. 
Assgemeine Bestimmungen über die Ver— 
sargung innasider Anterossiciere und 
Holdaten. 
Artikel 1. 
Unterofficiere und Soldaten, welche durch 
den activen Militärdienst invaltd geworden 
sind, haben je nach der zurückgelegten Dienst- 
zeit, dem Grade und der Veranlassung der 
eingetretenen. Dienstuntauglichkeit Anspruch 
auf militärische Versorgung, und zwar 
entweder durch Pension oder durch Auf- 
nahme in die Garnisonscompagnien und 
Invalldenanstalten des Heeres. 
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