für das
Königreich Bayern.
½ 3.
München, ven 28. Mai 1868.
Inhalmt:
Gesetz, die Versorgun
von Militärpersonen dieser Grade betreffend.
Gesetz,
die Versorgung invalider Unterofficiere und
Solvaten, sowie die Unterstützung der Wierwen
und Waisen von Militärpersonen dieser Grade
betreffend.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Ichwaben ctr. cte.
Wi#rhaben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kam-
mer der Abgeordneten beschlossen und
verordnen, was folgt:
invalider Unterofficiete und Soldaten, sowie die Unterstähung der Wittwen und Wais
Abschnitt 1.
Assgemeine Bestimmungen über die Ver—
sargung innasider Anterossiciere und
Holdaten.
Artikel 1.
Unterofficiere und Soldaten, welche durch
den activen Militärdienst invaltd geworden
sind, haben je nach der zurückgelegten Dienst-
zeit, dem Grade und der Veranlassung der
eingetretenen. Dienstuntauglichkeit Anspruch
auf militärische Versorgung, und zwar
entweder durch Pension oder durch Auf-
nahme in die Garnisonscompagnien und
Invalldenanstalten des Heeres.
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