Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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richten ist, wird ein Credit von 30,000,000 
Gulden eröffnet. 
Artikel 2. 
Zur Deckung dieses Credits wird der ##l. 
Staatsminister der Finanzen ermächtiget, 
Anlehen jeder Art aufzunehmen und das 
Anlehenscapital um den Betrag der Anleh- 
ens-Aufbringungskosten, sowie des durch 
Zwischenoperationen veranlaßten Aufwandes 
zu erhöhen. 
Artikel 3. 
Wenn der Bedarf im Wege freiwilliger 
Anlehen nicht zu beschaffen sein sollte, kann 
die ganze Anlehenssumme oder ein Theil 
derselben auch im Wege eines fünfprocent- 
igen Steueranlehens al beschafft 
werden. 
Dasselbe ist auf die Steuerpflichtigen nach 
Verhältniß ihrer Schuldigkeit an dirccten 
Steuern und Steuerbeischlägen umzulegen. 
Anlehensbeträge, die sich unter einem Gul- 
pari 
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den berechnen, dann Bruchtheile eines Gul. 
dens bei höheren Beträgen bleiben außer 
Erhebung. 
Den Gemeinden ist gestattet, den An. 
lehensbetrag für die Gesammtheit der ihner 
angehörenden Steuerpflichtigen zu entrichten. 
In diesem Falle wird der betreffenden Ge- 
meinde ein Rabatt von 5½00 bewilligt, wo- 
gegen dieselbe jedoch für die Ablieferung der 
Gesammtbetrages primär haftbar ist. 
Der Zahlungstermin wird im Verord 
nungswege bestimmt. Bei Nichteinhaltunt 
haben die für vie Steuererecution bestehender 
Vorschriften Anwendung zu finden. 
Artikel 4. 
Die Verzinsung dieser Anlehen währen 
der laufenden Finanzperiode ist aus dem in 
Etatsjahre 18906/7 sich ergebenden Ueber- 
schufse des Malzausschlagsgrfälles zu be 
sireiten. 
Die Bestimmungen über die Tilgung wer 
den den jeweiligen Finanzgesetzen vorbehalten 
Gegeben Schloß Berg, den 4. September 15366. 
Ludwig. 
Krhr. v. d. Pfordten. 
v. Gresser. 
v. Vomhard. 
Schlör. 
v. Dfrehschuer. Frhr. v. Pechmann 
Krhr. v. Pranchh. 
Nach dem Befehlr Seiner Majestät des Königs 
der Generalsetretär des Staatsrathet 
S. von Koobell.
	        
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