Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz, 
betreffend den Zollvereinstarif vom 1. Juli 1865. 
8. 1. 
Die durch den Handels- und Zollvertrag 
zwischen dem Norddeutschen Bunde und den 
zu letzterem nicht gehörenden Mitgliedern des 
deutschen Zoll= und Handelevereins einerseits 
und Oesterreich andererseits vom 9. März d. Is. 
für die Einfuhr aus dem freien Verkehr Oester= 
reichs in das Gebiet des Zollvereins verein- 
barten Zollbefreiungen und Zollermäßigungen 
treten gleichzeitig mit dem Vollzuge dieses 
Vertrages für die Einfuhr aus allen Ländern 
in Wirksamkeit, jedech mit der Maßgabe, daß 
die Zollermäßigung für „Wein und Mot, 
auch Cider, in Fässern und Flaschen“ — 
Anlage B des Vertrages Nr. 22 lit. n. — 
nur auf die Erzeugnisse derjenigen Länder 
Anwendung findet, welche die Erzeugnisse des 
Zollvereins bei der Einfuhr gleich den Er- 
zeugnissen der meistbegünstigten Nation be- 
handeln. 
g. 2. 
Die zur Ausführung der vorstehenden Be- 
stimmung erforderlichen Anordnungen werden 
vom Bundesrathe des Zollvereins gestellt. 
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