653
654
Gesetz,
betreffend den Zollvereinstarif vom 1. Juli 1865.
8. 1.
Die durch den Handels- und Zollvertrag
zwischen dem Norddeutschen Bunde und den
zu letzterem nicht gehörenden Mitgliedern des
deutschen Zoll= und Handelevereins einerseits
und Oesterreich andererseits vom 9. März d. Is.
für die Einfuhr aus dem freien Verkehr Oester=
reichs in das Gebiet des Zollvereins verein-
barten Zollbefreiungen und Zollermäßigungen
treten gleichzeitig mit dem Vollzuge dieses
Vertrages für die Einfuhr aus allen Ländern
in Wirksamkeit, jedech mit der Maßgabe, daß
die Zollermäßigung für „Wein und Mot,
auch Cider, in Fässern und Flaschen“ —
Anlage B des Vertrages Nr. 22 lit. n. —
nur auf die Erzeugnisse derjenigen Länder
Anwendung findet, welche die Erzeugnisse des
Zollvereins bei der Einfuhr gleich den Er-
zeugnissen der meistbegünstigten Nation be-
handeln.
g. 2.
Die zur Ausführung der vorstehenden Be-
stimmung erforderlichen Anordnungen werden
vom Bundesrathe des Zollvereins gestellt.
63