661
662
Geset.
die Besteuerung des Tabaks betr.
8. 1.
Der im Zolloereinsgebiet erzeugte Tabak
unterliegt e er Steuer nach Maßgabe der
Größe der jährlich mit Tabak bepflanzten
Grundstücke.
Die Ster beträgt von je sechs Quadrat-
ruthen (puußisch) oder 2 Decimalen eines
bayerischen Tagwerks mit Tabak bepflanzten
Bodens 6 Sgr. (21 Tr.) jährlich.
Wo die Quadratruthenzahl der von einem
und demselben Pflanzer mit Tabak bepflanzten
Gesammtfläche durch 6 nicht theilbar ist, bleibt
das unter sechs Nuthen betragende Maß bei
der Steuer unberücksichtigt.
*
Befreiung von der Steuer (C. 1) tritt ein,
wenn die von einem Pflanzer, oder von mehreren
zu einem Hausstandc gehörigen Pflanzern mit
Tabak bebaute Gesammtfläche weniger als
sechs Quadratruthen (24 Decimalen) beträgt.
K. 3.
Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanz=
ten nach §. 1 steuerpflichtigen Grundfläche ist
verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor
Ablauf des Monats Juli die bepflanzten
Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe
im Landesmaße genau und wahrhaft schriftlich
anzugeben. Derselbe erhält darüber von der
gedachten Behörde eine Bescheinigung.
.. 4.
Die Angaben (§. 3) werden Seitens der
Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den
Gemeindebeamten zu unterstützen ist.
Vermessungskosten dürfen hiedurch dem Ta-
bakspflanzer nicht erwachsen.
G. 5.
Nach geschehener Prüfung (F. 4) wird die
von dem Tabakspflanzer zu entrichtende Steuer
berechnet und demselben von der Steuerbehörde
bekannt gemacht.
Die festgestellten Steuerbeträge sind nach
der Ernte zur einen Hälfte im Monate De-
cember, zur anderen Hälfte im Monate April
fällig.
g. 6.
Der Inhaber (F. 3) eines mit Tabak be-
pflanzten Grundstückes ist zu der im F. 3