Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Geset. 
die Besteuerung des Tabaks betr. 
8. 1. 
Der im Zolloereinsgebiet erzeugte Tabak 
unterliegt e er Steuer nach Maßgabe der 
Größe der jährlich mit Tabak bepflanzten 
Grundstücke. 
Die Ster beträgt von je sechs Quadrat- 
ruthen (puußisch) oder 2 Decimalen eines 
bayerischen Tagwerks mit Tabak bepflanzten 
Bodens 6 Sgr. (21 Tr.) jährlich. 
Wo die Quadratruthenzahl der von einem 
und demselben Pflanzer mit Tabak bepflanzten 
Gesammtfläche durch 6 nicht theilbar ist, bleibt 
das unter sechs Nuthen betragende Maß bei 
der Steuer unberücksichtigt. 
* 
Befreiung von der Steuer (C. 1) tritt ein, 
wenn die von einem Pflanzer, oder von mehreren 
zu einem Hausstandc gehörigen Pflanzern mit 
Tabak bebaute Gesammtfläche weniger als 
sechs Quadratruthen (24 Decimalen) beträgt. 
K. 3. 
Jeder Inhaber einer mit Tabak bepflanz= 
ten nach §. 1 steuerpflichtigen Grundfläche ist 
verpflichtet, der Steuerbehörde des Bezirks vor 
Ablauf des Monats Juli die bepflanzten 
Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe 
im Landesmaße genau und wahrhaft schriftlich 
anzugeben. Derselbe erhält darüber von der 
gedachten Behörde eine Bescheinigung. 
.. 4. 
Die Angaben (§. 3) werden Seitens der 
Steuerbehörde geprüft, welche dabei von den 
Gemeindebeamten zu unterstützen ist. 
Vermessungskosten dürfen hiedurch dem Ta- 
bakspflanzer nicht erwachsen. 
G. 5. 
Nach geschehener Prüfung (F. 4) wird die 
von dem Tabakspflanzer zu entrichtende Steuer 
berechnet und demselben von der Steuerbehörde 
bekannt gemacht. 
Die festgestellten Steuerbeträge sind nach 
der Ernte zur einen Hälfte im Monate De- 
cember, zur anderen Hälfte im Monate April 
fällig. 
g. 6. 
Der Inhaber (F. 3) eines mit Tabak be- 
pflanzten Grundstückes ist zu der im F. 3
	        
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