Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unter- 
schied zwischen der Angabe und dem Befunde 
nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil eder 
weniger beträgt. 
11. 
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheil- 
ten wegen seines Unvermögens nicht beizu- 
treiben ist, erfolgt ibre Verwandlung in Frei- 
heitsstrafe nach den Bestimmungen der Zell- 
strafgesetze. 
6. 12. 
Die Fsststellung, Untersuchung und Ent- 
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cheidung der Zuwiderhandlungen gegen das 
gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestim- 
mungen über Zuwiderhandlungen gegen die 
Zollgesetze. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren. 
S. 13. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor- 
derlichen Anordnungen werden vom Bundes- 
rathe des Zollvereins festgestellt. 
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