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3) Nur diese wird erhoben, wenn der Unter-
schied zwischen der Angabe und dem Befunde
nur den vorbezeichneten zwanzigsten Theil eder
weniger beträgt.
11.
Wenn eine Geldbuße von dem Verurtheil-
ten wegen seines Unvermögens nicht beizu-
treiben ist, erfolgt ibre Verwandlung in Frei-
heitsstrafe nach den Bestimmungen der Zell-
strafgesetze.
6. 12.
Die Fsststellung, Untersuchung und Ent-
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cheidung der Zuwiderhandlungen gegen das
gegenwärtige Gesetz erfolgt nach den Bestim-
mungen über Zuwiderhandlungen gegen die
Zollgesetze.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes verjähren in fünf Jahren.
S. 13.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erfor-
derlichen Anordnungen werden vom Bundes-
rathe des Zollvereins festgestellt.
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