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vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet
für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn
er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil
oder unter sonstigen Bedingungen durch einen
Anderen anpflanzen oder behandeln läßt.
g. 7.
Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten,
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücks-
fälle, welche außerhalb des gewöhnlichen
Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder
zu einem größeren Theile verdorben ist.
Die Bedingungen und das Verfahren für
diesen Erlaß werden vom Bundesrathe des
Zollvereins festgestellt.
Die Bestimmungen über die Höhe der zu
gewährenden Steuererlasse dürfen nicht un-
günstiger sein, als die dafür bieher in Preußen
(nach dem Remissions-Reglement vem 29.
December 1828)geltend gewesenen Vorschriften.
g. 8.
Die Steuer für den in das Aueland in
Mengen von mindestens 50 Pfund rersendeten
Tabak wird vergütet werden, wenn die von
der Zollbehörde vorgeschriebenen Controle-Be-
dingungen erfüllt worden sind. Der geringste
Vergütungssatz beträgt für den Centner Roh-
tabak und Schnupftabak 15 Sgr. (52## Kr.),
für den Centner entrippte Blätter und Tabaks-
fabricate (mit Ausnahme des Schnupftabaks)
20 Sar. (1 fl. 10 Kr.). Der Bundesrath
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des Zollvereines ist jedech crmächtigt, die Aus-
fuhrvergütung zeitweise oder daurrnd bis zum
Betrage von beziehungsweise 20 Sgr. (1 fl.
10 Kr.) und 25 Sgr. (1 fl. 27# Tr.) für
den Centner zu erhöhen. Für sogenannten
Geiz, grüne Tabaksblätter, Tabaksstengel und
Abfälle wird keine Vergütung gewährt.
g. 9.
Die Steuer wird zum ersten Male für die
1 Jahre 1869 mit Tabak bebauten Grund-
stücke erhoben.
F. 10.
1) Wer es unterläßt, die im S. 3 vorge-
schriebene Angabe hinsichtlich aller oder ein-
zelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke recht-
zeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen
Steuer-Betrages, um welchen die Staatscasse
dadurch h verkürzt werden können, als
Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unab-
bängig von der Strafe zu entrichten.
2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten
Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch
die Fläche eines Grundstücks dergestalt un-
richtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächen-
maß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche
des mit Tabak bepflanzten Grundstückes be-
trägt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur
Höhe der doppelten Steuer von dem ver-
schwiegenen Flächenmaße. Daneben ist die
einfache Steuer zu erlegen.