Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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vorgeschriebenen Angabe verpflichtet und haftet 
für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn 
er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil 
oder unter sonstigen Bedingungen durch einen 
Anderen anpflanzen oder behandeln läßt. 
g. 7. 
Ein Erlaß an der Steuer soll eintreten, 
wenn durch Mißwachs oder andere Unglücks- 
fälle, welche außerhalb des gewöhnlichen 
Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder 
zu einem größeren Theile verdorben ist. 
Die Bedingungen und das Verfahren für 
diesen Erlaß werden vom Bundesrathe des 
Zollvereins festgestellt. 
Die Bestimmungen über die Höhe der zu 
gewährenden Steuererlasse dürfen nicht un- 
günstiger sein, als die dafür bieher in Preußen 
(nach dem Remissions-Reglement vem 29. 
December 1828)geltend gewesenen Vorschriften. 
g. 8. 
Die Steuer für den in das Aueland in 
Mengen von mindestens 50 Pfund rersendeten 
Tabak wird vergütet werden, wenn die von 
der Zollbehörde vorgeschriebenen Controle-Be- 
dingungen erfüllt worden sind. Der geringste 
Vergütungssatz beträgt für den Centner Roh- 
tabak und Schnupftabak 15 Sgr. (52## Kr.), 
für den Centner entrippte Blätter und Tabaks- 
fabricate (mit Ausnahme des Schnupftabaks) 
20 Sar. (1 fl. 10 Kr.). Der Bundesrath 
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des Zollvereines ist jedech crmächtigt, die Aus- 
fuhrvergütung zeitweise oder daurrnd bis zum 
Betrage von beziehungsweise 20 Sgr. (1 fl. 
10 Kr.) und 25 Sgr. (1 fl. 27# Tr.) für 
den Centner zu erhöhen. Für sogenannten 
Geiz, grüne Tabaksblätter, Tabaksstengel und 
Abfälle wird keine Vergütung gewährt. 
g. 9. 
Die Steuer wird zum ersten Male für die 
1 Jahre 1869 mit Tabak bebauten Grund- 
stücke erhoben. 
F. 10. 
1) Wer es unterläßt, die im S. 3 vorge- 
schriebene Angabe hinsichtlich aller oder ein- 
zelner mit Tabak bepflanzten Grundstücke recht- 
zeitig zu machen, hat das Vierfache desjenigen 
Steuer-Betrages, um welchen die Staatscasse 
dadurch h verkürzt werden können, als 
Strafe verwirkt. Die Steuer selbst ist unab- 
bängig von der Strafe zu entrichten. 
2) Wer zwar alle mit Tabak bepflanzten 
Grundstücke rechtzeitig angibt, dabei jedoch 
die Fläche eines Grundstücks dergestalt un- 
richtig bezeichnet, daß das verschwiegene Flächen- 
maß mehr als den zwanzigsten Theil der Fläche 
des mit Tabak bepflanzten Grundstückes be- 
trägt, verfällt in eine Ordnungsstrafe bis zur 
Höhe der doppelten Steuer von dem ver- 
schwiegenen Flächenmaße. Daneben ist die 
einfache Steuer zu erlegen.
	        
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