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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
W. 10.
München, den 30. März 1867.
Inhalt
Gesetz, die Entschädi.
Thierc betr.
Gesetz
die Entschädigung dee Vieheigenthümer für ihre
im Falle des Ausbruches der Rinderpest im
Inlande getödteten Thiere betr.
Ludwig II.
von Gottee Gnaden König von Vayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
„Herzog von VJayern, franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
tiebeigenthümer für ihre im Falle des
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten, beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Vieheigenthümer, welchen im Falle des
Aucbruches der Rinderpest im Inlande auf
Grundbestehender Verordnung Thiere auf
amtliche Anordnung getödtet werden, erhal-
ten für den Werth dieser Thiere nach Maß-
gabe der hieruber geltenden verordnungs-
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