Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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drei Millionen achthundert achtzig tausend 
Gulden festgestellt. 
Der Bau dieser Bahn hat jevoch erst zu 
beginnen, wenn deren Anschluß in der Richt- 
ung nach Meiningen gesichert ist. 
Artikel 
Der Staatsminister der Finanzen ist er- 
mächtiget, zur Deckung bieses Bedarfes und 
nach Maßgabe desselben ein auf die Staats- 
eisenbahnen zu versicherndes Staatsanlehen 
im bezeichneten Marimalbetrage aufzunehmen. 
Dieses Anlehen wird als Fortsetzung der 
nach den Gesetzen vom 19. März 1856 und 
Gegeben München, den 28. April 1867. 
76 
vom I. Juli 1856 festgestellten Eisenbahn- 
anlehen erklärt. 
Bezüglich der Verzinsung und der Auf- 
bringungskosten obiger Summe von drei 
Millionen achthundert achtzig tausend Gulden 
finden die Bestimmungen des Artikels 3 
des Gesetzes vom 23. September 1861 
die Vervollständigung und Ausdehnung der 
baverischen Staatseisenbahnen betreffend — 
gleichmäßige Anwendung. 
Die Bestimmungen über die TLilgung 
werden den jeweiligen Finanzgesetzen vorbe- 
halten. 
Lud wig. 
Ki###st von Hohenlohe. v. Vomhard. 
v. Gresser. 
v. Plrehschner. 
v. SIchlör. Frhr. v. Pranchh. 
Krhr. v. Pechmann. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
eneralsecetär des Staatsrathes, 
S. von Kobell.
	        
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