Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1128 
von den Districtsverwaltungsbehörden in erster 
und von den Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, in zweiter Instanz entschieden, — 
vorbehaltlich dessen, was das Gesetz über 
den obersten Verwaltungsgerichtshof bestimmen 
wird. 
Zuständig ist: 
a) bei Ansprüchen gegen eine Gemeinde die 
Districtsverwaltungsbehörde derselben; 
b) bei Ansprüchen gegen eine andere — 
juristische oder physische — Person die 
Districtsverwaltungsbehörde jener Ge- 
meinde, welche den Anspruch erhebt. 
Beschwerden sind an eine unerstreckliche Frist 
von vierzehn Tagen gebunden. 
Die Verwaltungsbehörden können nöthigen- 
falls die Urkunden, durch welche Schuldig- 
keiten festgestellt werden, vollstreckbar erklären. 
und für deren Beitreibung sorgen. 
Sechste Abtheilung. 
Strafbestimmungen. 
Artikel 44. 
Personen, welche bffentliche Armenunter- 
stützung genießen, werden mit Arrest bis zu 
acht Tagen, im Rückfalle bis zu dreißig Tagen 
bestraft, wenn sie entweder: 
1) durch ungeziemendes Benehmen die dem 
Armenpflegschaftsrathe, einem Mitgliede 
desselben, einem Bezirkspfleger oder 
denjenigen, von welchen sie im Auf- 
1124 
trage des Armenpflegschaftsrathes Al- 
mosen, Kleidung, Wohnung, Kost oder 
Arbeit erhalten, gebührende Achtung 
verletzen, oder wenn sie 
2) Lebensmittel, Heizungsmaterial, Klei- 
dungsstücke, Heilmittel, Arbeitsstoffe, 
Werkzeuge und dergleichen, welche sie 
von der öffentlichen Armenpflege oder 
von einer öffentlichen Wohlthätigkeits- 
anstalt empfangen haben, unbefugt 
veräußern oder muthwillig unbrauchbar 
machen. 
Mit Arrest bis zu vierzehn Tagen, im 
Rückfalle bis zu dreißig Tagen, werden be- 
straft: 
4) arbeitsfähige Personen, welche von der 
Armenpflege Unterstützung beziehen oder 
beanspruchen, wenn sie die ihnen ge- 
mäß Art. 6 Abs. II oder Art. 29 Abs. I 
angewiesene Arbeit nicht verrichten; 
arbeitsfähige Personen, welche inner- 
halb Jahresfrist von der Armenfflege 
Unterstützung beansprucht oder bezogen 
haben, wenn sie weder einer ihren 
Kräften angemessenen Arbeit sich widmen, 
noch darzuthun vermögen, daß sie sich 
auf erlaubte Weise ernähren. 
In den Straffällen gegenwärtigen Artikels 
ist Schärfung der Arreststrafe zulässig; gegen 
Rückfällige kann in den Fällen des Abs. J 
Ziff. 2, dann des Abs. II Ziff. 1 und 2 auch 
die Zulässigkeit der Stellung unter Polizei- 
2 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.