Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dessen Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz 
hat, in das Genossenschaftsregister eingetragen 
worden ist. 
Artikel 7. 
Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Be- 
zirk die Genossenschaft eine Zweigniederlassung 
hat, muß dlese behufs der Eintragung in das 
Genossenschaftsregister angemeldet werden, und 
ist dabei Alles zu beobachten, was die Artikel 
4 bis 6 für das Hauptgeschäft vorschreiben. 
Artikel 8. 
Das Genossenschaftsregister ist öffentlich, und 
gelten hiebei die im Handelsgesetzbuch und 
#im Einführungsgesetze zu demselben in Bezug 
auf das Handelsregister gegebenen Bestim- 
mungen. 
Abschnitt II. 
VBon den Rechtsverhältnissen der Genossenschafter 
unter einander, sowie den Nechtsverhältnissen der- 
selben und der Genossenschaft gegen ODritte. 
Artikel 9. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschafter 
unter einander richtet sich zunächst nach dem 
Gesellschaftsvertrage. Letzterer darf von den 
Bestimmungen der nachfolgenden Artikel nur 
in denjenigen Punkten abweichen, bei welchen 
dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 
In Ermangelung einer anderen Bestim- 
mung des Gesellschaftsvertrages wird der Ge- 
winn unter die Genossenschafter vorbehaltlich 
der Bestimmung in Art. 47 lit. o nach Höhe 
von deren Geschäftsantheilen vertheilt, ebenso 
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der Verlust, soweit diese Antheile zusammen. 
zu dessen Deckung ausreichen, wogegen ein nach 
Erschöpfung des Genossenschaftsvermögens noch 
zu deckender Rest gleichmäßig nach Köpfen von 
sämmtlichen Genossenschaftern aufgebracht wird. 
Genossenschafter, welche auf ihre Geschäfts- 
antheile die ihnen statutenmäßig obliegenden 
Einzahlungen geleistet haben, können von an- 
deren Genossenschaftern nicht aus dem Grunde, 
weil letztere auf ihre Antheile mehr eingczahlt. 
haben, im Wege des Rückgriffs in Anspruch 
genommen werden, sofern nicht der Gesell- 
schaftsvertrag ein Anderes festsetzt. 
Artikel 10. 
Die Rechte, welche den Gcnossenschaftern 
in Angelegenheiten der Genossenschaft, insbe- 
sondere in Bezichung auf die Führung der 
Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bi- 
lanz und die Bestimmung der Gewinnver= 
theilung zustehen, werden von der Gesammt- 
heit der Genossenschafter in der Generalver= 
sammlung ausgeübt. Jcher Genossenschafter 
hat hierbei Eine Stimme, wenn nicht der 
Gcsellschaftsvertrag ein Anderes festschzt. 
Artikel 11. 
Die eingetragene Genossenschaft kann unter 
ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlich- 
keiten cingchen, Eigenthum und andere ding- 
liche Rechte an Grundstücken erwerben, vor 
Gericht klagen und verklagt werden.
	        
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