Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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der  Genossenschaft  und  Pridatforderungen  des
Genossenschaftsschuldners  gegen  einen  Genossenschafter
  findet  während  der  Dauer  der  Genossenschaft
  weder  ganz  noch  theilweise  statt.
Nach  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  sie
zulässig,  wenn  und  soweit  die  Genossenschaftssorderung
  dem  Genossenschafter  bei  der  Auseinandersetzung
  überwiesen  ist.

Artikel  16.

Hat  ein  Privatgläubiger  eines  Genossenschafters
  nach  fruchtlos  vollstreckter  Execution
in  dessen  Privatvermögen  die  Execution  in
das  demselben  bei  der  seinergeitigen  Auseinandersetzung
  zukommende  Guthaben  erwirkt,
so  ist  er  berechtigt,  die  Genossenschaft  mag
auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  eingegangen
  sein,  behufs  seiner  Befriedigung,  nach
vorher  von  ihm  geschehener  Aufkündigung,
das  Ausscheiden  jenes  Genossenschafters  zu
verlangen.

Die  Aufkündigung  muß  mindestens  sechs
Monate  vor  Ablauf  des  Geschäftsjahres  der
Genossenschaft  geschehen.

Abschnitt  III.

on  dem  Vorstande,  dem  Aufsichtsrathe  und  der
Generalversammlung.

Artikel  17.

Jede  Genossenschaft  muß  einen  aus  der
Zahl  der  Genossenschafter  zu  wählenden  Vorstand
  haben.  Sie  wird  durch  denselben  gerichtlich
  und  außergerichtlich  vertreten.

Der  Vorstand  kann  aus  einem  oder  mehreren
  Mitgliedern  bestchen,  diese  können  besoldet
  oder  unbesoldet  sein.  Ihre  Bestellung
ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der
Entschädigungsansprüche  aus  bestehenden  Verträgen.


Besteht  der  Vorstand  nur  aus  Einem  Mitgliede,
  so  muß  in  dem  Gesellschaftsvertrage
wegen  der  etwa  nöthig  werdenden  Stellvertretung
  Vorsorge  getroffen  werden.

Artikel  18.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes
müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung  zur
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet
  werden.  Die  Anmeldung  ist  durch
den  Vorstand  unter  Beifügung  seiner  Legitimation
  entweder  in  Person  zu  bewirken,  oder
in  beglaubigter  Form  einzureichen.  Zugleich
haben  die  Mitglieder  des  Vorstandes  ihre
Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen
  oder  die  Zeichnung  ebenfalls  in  beglaubigter
  Form  einzureichen.

Artikel  19.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Form  seine  Willenserklärungen
  kund  zu  geben  und  für  die
Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber
bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche
  Mitglicder  des  Vorstandes  erforderlich.
Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß
die  Zeichnenden  zu  der  Firma  der  Genossen-