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der Genossenschaft und Pridatforderungen des
Genossenschaftsschuldners gegen einen Genossenschafter
findet während der Dauer der Genossenschaft
weder ganz noch theilweise statt.
Nach Auflösung der Genossenschaft ist sie
zulässig, wenn und soweit die Genossenschaftssorderung
dem Genossenschafter bei der Auseinandersetzung
überwiesen ist.
Artikel 16.
Hat ein Privatgläubiger eines Genossenschafters
nach fruchtlos vollstreckter Execution
in dessen Privatvermögen die Execution in
das demselben bei der seinergeitigen Auseinandersetzung
zukommende Guthaben erwirkt,
so ist er berechtigt, die Genossenschaft mag
auf bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen
sein, behufs seiner Befriedigung, nach
vorher von ihm geschehener Aufkündigung,
das Ausscheiden jenes Genossenschafters zu
verlangen.
Die Aufkündigung muß mindestens sechs
Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der
Genossenschaft geschehen.
Abschnitt III.
on dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der
Generalversammlung.
Artikel 17.
Jede Genossenschaft muß einen aus der
Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand
haben. Sie wird durch denselben gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
Der Vorstand kann aus einem oder mehreren
Mitgliedern bestchen, diese können besoldet
oder unbesoldet sein. Ihre Bestellung
ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der
Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
Besteht der Vorstand nur aus Einem Mitgliede,
so muß in dem Gesellschaftsvertrage
wegen der etwa nöthig werdenden Stellvertretung
Vorsorge getroffen werden.
Artikel 18.
Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes
müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur
Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet
werden. Die Anmeldung ist durch
den Vorstand unter Beifügung seiner Legitimation
entweder in Person zu bewirken, oder
in beglaubigter Form einzureichen. Zugleich
haben die Mitglieder des Vorstandes ihre
Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen
oder die Zeichnung ebenfalls in beglaubigter
Form einzureichen.
Artikel 19.
Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag
bestimmten Form seine Willenserklärungen
kund zu geben und für die
Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber
bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche
Mitglicder des Vorstandes erforderlich.
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß
die Zeichnenden zu der Firma der Genossen-