Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

1513 
Abschied. 1514 
Register 
zu dem 
Rüniglich Bayerischen Gesetzblatte 
der Jahre 1866—1869. 
A. 
Abgaben von der Erzeugung, Zubereitung oder 
Consumtion inländischer und vereinsländischer 
Verbrauchs-Gegenstände. S. 103—115, 151 
bis 152, 169—186. 
Abgeordnete zum deutschen Zollparlament 
siehe: „Zollparlament."“ 
Abschied für den Landtag des Königreichs Bayern 
vom 29. April 1869. S. 801—846. 
Inhalt. 
I. Abschnitt. 
Beschlüsse der Kammern über die 
Gesetzent würfe und andere Vorlagen 
der Staatsregierung. S. 802—824. 
g. 1. Vorausgegangene königliche Sanction 
nachgenannter Gesetze: 1) einen Credit für 
außerordentliche Bedürfnisse des Heeres, 2) die 
Ermächtigung der k. Staatsregierung zur Vor- 
nahme von Finanzoperationen, 3) die baverische 
Hypotheken= und Wechselbank, 4) die Emission 
unverzinslicher Cassa-Anweisungen, 5) die 
Aufnahme eines Kreisanlehens zur Bestrei- 
tung der noch ungedeckten Ban= und Ein- 
richtungskosten der Kreisirrenanstalt für Un- 
terfranken und Aschaffenburg in Werneck, 
6) die Entschädigung der Vieheigenthümer 
für ihre im Falle des Ausbruches der Rinder- 
pest im Inlande getödteten Thiere, 7) den 
Bau einer Eisenbahn von Schweinfurt nach 
Kissingen, 8) die Vervollständigung der bayeri- 
schen Staatseisenbahnen, 9) die Erhebung einer 
Abgabe von Salz, 10) die Wahl der Ab- 
geordneten zum deutschen Zollparlament, 
11) die Abänderung der gesetzlichen Bestim- 
mungen über die Zinsen, 12) die provisorische 
Erhebung der Steuern pro 1868 betreffend, 
13) die Aufhebung der durch den Zolltarif 
vorgeschriebenen Gebühren für Begleitscheine 
und Bleic, 14) das Gewerbswesen, 15) die 
Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haf- 
tenden oder mit einer Gewerbsrealität ver- 
bundenen Ehehafts-Verhältnisse, 16) die pro- 
visorische Steuer pro 1868, 17) Heimat, 
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