Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Gründung eines Deutschen Bundeshaben die hohen vertragenden Theile sich die Berichtigung der 
Jrrthümer vorbehalten, welche bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundes- 
verfassung, unter Ziffer II §S. 1 bis 26 des Vertrages, in Folge des mangelhaft vorlie- 
genden Materials, vorgekommen sein möchten. 
Auf Grund dieser Bestimmung hat der Wortlaut des Vertrages vom 23. November 
1870 folgende Aenderungen zu erleiden: 
1) Im §. 5 Nr. 2 ist statt der Worte: „sofern nicht in dem Gesetze selbst etwas Anderes 
bestimmt ist,“ zu lesen: „sofern nicht durch Bundesgesetz etwas Anderes bestimmt ist.“ 
2) Der im §F. 10 wiedergegebene Artikel 20 lautet wie folgt: 
Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit geheimer 
Abstimmung hervor. 
Bis zu der gesetzlichen Regelung, welche im §. 5 des Gesetzes vom 31. Mai 
1869 (Artikel 80 Nr. 13) vorbehalten ist, werden in Bayern 48, in Würt- 
temberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete ge- 
wählt und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. 
3) In dem in den §F. 14 aufgenommenen Zusatz zu Artikel 36 ist die Parenthese 
„(Art. 35)“ hinter das Wort „Gesetzgebung“ zu setzen und hinter dem Worte „An- 
zeigen“ zu streichen. 
4) Der im K. 20 wledergegebene Artikel 51 erhält hinter den Wortene „rechtzeitig Mit- 
thellung gemacht werden“ einen Absatz. 
5) Hinter den Artikel 52 wird folgender Artikel eingeschaltet: 
„An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten für 
Württemberg folgende Bestimmungen: 
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post 
und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse belder Anstalten zum Publicum, 
über die Portofreiheiten und das Post-Taxwesen, jedoch ausschließlich der 
reglementarischen und Tarif-Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb 
Württembergs, sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Ge- 
bühren für die telegraphische Correspondenz zu. 
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegraphen-Verkehrs 
mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen unmittelbaren Verkehr Würt- 
tembergs mit seinen dem Deutschen Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten,
	        
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