Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im Artikel 49 des Postver- 
trages vom 23. November 1867 bewendet. 
An den zur Bundescasse fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphen= 
wesens hat Württemberg keinen Theil.“ 
Der nach §. 23 in die Artikel 57 und 59 aufzunehmende Ausdruck lautet: „Bundes- 
angehbrige“, nicht: „deutsche Bundesangehbrige.“ 
An den Artikel 68 wird folgende Bestimmung angeschlossen: 
„In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen 
Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär-Convention vom 21.,/25. 
November 1870 in Anwendung.“ 
Der Artikel 79 — bisher 80 — welchen der §. 26 wiedergibt, erhälte 
a) unter I als Nr. 13 die Einschaltung: 
„das Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. 
Mai 1869“ 
wonach die folgenden Nummern 13 bis 27 in 14 bis 28 sich umwandeln, 
b) unter II hinter den Worten: „vom 1. Januar 1872 an“ den Zusatz: 
„jedoch unbeschadet der früheren Geltung im Gebiete des Norddeutschen Bundes“, 
IP) diejenigen Aenderungen, welche sich daraus ergeben, daß für Württemberg 
1) die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des Norddeutschen Bundes 
als Bundesgesetze, statt von den im Artikel 80 — jetzt 79 — festgesetzten, 
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an erfolgt, nämlich: 
I. vom 1. Juli 1871 an: 
1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. November 1867, 
2) des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels- 
sachen vom 12. Juni 1869; 
II. vom 1. Januar 1872 an: 
1) des Gesetzes, betreffend die Beschlagnahme des Arbeits= oder Dienstlohns vom 
21. Juni 1869, 
2) des Gesetzes über die Ausgabe von Papiergeld vom 16. Juni 1870; 
2) die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend vom 
7. April 1869, sowie der im Artikel 80 — jetzt 79 — unter II Nr. 4 ge- 
nannten Gesetze als Bundesgesche der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt; 
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