Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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3) das Gesetz, betreffend bie Schließung und Beschränkung der bffentlichen Splel- 
banken vom 1. Juli 1868, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung 
an als Bundesgesetz eingeführt wird. 
Beilage IV. 
Verhandelt Berlin, den 8. December 1870. 
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen 
des Norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von 
Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und 
bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Maje- 
stät der König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes, 
und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß 
eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, find die unterzeichneten Bevollmächtigten, 
nämlich: 
für den Norddeutschen Bund: 
der Köhniglich Sächfische Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Ange- 
legenheiten, Richard Freiherr von Friesen, und 
der Präsident des Bundeskanzleramtes, Königlich Preußischer Staatsminister 
Martin Friedrich Rudolph Delbrück; 
für Bayern: 
der Köhniglich Bayerische Staatsminister der Justiz, Johann von Lutz; 
für Württemberg: 
der Königlich Württemberg'sche Justlzminister, Herrmann von Mittnacht; 
für Baden: 
der Großherzoglich Badische Präsident des Ministeriums des Großherzoglichen 
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Rudolph von Freydorf, und 
der Großherzoglich Badische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi- 
nister, Hans Freiherr von Türckheim; 
für Hessen: 
der Großherzoglich Hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi- 
nister, Geheimer Legationsrath Carl Hofmann,
	        
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