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3) das Gesetz, betreffend bie Schließung und Beschränkung der bffentlichen Splel-
banken vom 1. Juli 1868, vom Tage der Wirksamkeit der Bundesverfassung
an als Bundesgesetz eingeführt wird.
Beilage IV.
Verhandelt Berlin, den 8. December 1870.
Nachdem zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen, im Namen
des Norddeutschen Bundes, Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von
Baden und Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Hessen und
bei Rhein eine Verfassung des Deutschen Bundes vereinbart worden, und Seine Maje-
stät der König von Württemberg dieser Verfassung beigetreten ist, und nachdem
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bundes,
und Seine Majestät der König von Bayern einen Vertrag über den Abschluß
eines Verfassungs-Bündnisses geschlossen haben, find die unterzeichneten Bevollmächtigten,
nämlich:
für den Norddeutschen Bund:
der Köhniglich Sächfische Staatsminister der Finanzen und der auswärtigen Ange-
legenheiten, Richard Freiherr von Friesen, und
der Präsident des Bundeskanzleramtes, Königlich Preußischer Staatsminister
Martin Friedrich Rudolph Delbrück;
für Bayern:
der Köhniglich Bayerische Staatsminister der Justiz, Johann von Lutz;
für Württemberg:
der Königlich Württemberg'sche Justlzminister, Herrmann von Mittnacht;
für Baden:
der Großherzoglich Badische Präsident des Ministeriums des Großherzoglichen
Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten, Rudolph von Freydorf, und
der Großherzoglich Badische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi-
nister, Hans Freiherr von Türckheim;
für Hessen:
der Großherzoglich Hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Mi-
nister, Geheimer Legationsrath Carl Hofmann,