Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Relchstag, letzterer aber nicht ohne 
den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der 
Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem Bundeskanzler 
zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist. 
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge schriftlicher 
Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des 
Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder 
bucch besondere von letzterem zu ernennende Commissarien vertreten werden. 
Artikel 17. 
Dem Präsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundesgesetze und die 
Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen und Verfügungen des Bundes- 
präsidiums werden im Namen des Bundes erlassen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der 
Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. 
Artikel 18. 
Das Präsidlium ernennt die Bundesbeamten, hat dieselben für den Bund zu vereidigen 
und erforderlichen Falles ihre Entlassung zu verfügen. 
Artikel 19. 
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, so können 
sie dazu im Wege der Execution angehalten werden. Diese Execution ist 
#a) in Betreff militärischer Leistungen, wenn Gefahr im Verzuge, von dem Bundesfeld- 
herrn anzuordnen und zu vollziehen, 
28“
	        
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