223 224
werden, außer wenn es bei Ausũbung der That ober im Laufe des nächstfolgenden Tages
ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich.
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben
und jede Untersuchungs= oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.
Artikel 32.
Die Mitglieder des Reichtstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung
beziehen.
VI.
Soll- und Handelswesen.
Artikel 33.
Der Bund bildet ein Zoll= und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschastlicher Zoll-
grenze. Ausgeschlossen bleiben die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze
nicht geeigneten einzelnen Gebietstheile.
Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates befindlich sind, können
in jeden anderen Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem einer Abgabe nur insoweit
unterworfen werden, als daselbst gleichartige inländische Erzeugnisse elner inneren Steuer
unterliegen.
Artikel 34.
Die Hansestädte Lübeck, Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden
Bezirke ihres oder des umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemein-
schaftlichen Zollgrenze, bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen.
Artikel 35.
Der Bund ausschlleßlich hat die Gesetgebung über das gesammte Zollwesen, über die
Besteuerung des Verbrauches von einheimischem Zucker, Branntweln, Salz, Bier und Tabak,
sowie über die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinschaftlichen
Zollgrenze erforderlich sind.
Artikel 36.
Die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Verbrauchssteuern (Art. 35) blelbt
icdem Bundesstaate, soweit derselbe sie bisher ausgeübt hat, innerhalb seines Gebietes überlassen.