Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Das Bundespräsidium überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundes- 
beamte, welche es den Zoll= oder Steuerämtern und den Directivbehörden der einzelnen 
Staaten, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen, 
beiordnet. 
Artikel 37. 
Der Bundesrath beschlleßt: 
1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder von demselben angenommenen, unter die 
Bestimmung des Art. 35 fallenden gesetzlichen Anordnungen einschließlich der Han- 
dels= und Schiffahrtsverträge; 
2) über die zur Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) dienenden 
Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen; 
3) über Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetzgebung 
(Art. 35) hervortreten; 
4) über die von seiner Rechnungsbehörde ihm vorgclegte schlleßliche Feststellung der in 
die Bundescasse fließenden Abgaben (Art. 39.) 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundesstaate oder über die Ge- 
genstände zu 3 von einem controlirenden Beamten bei dem Bundesrathe gestellte Antrag 
unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im Falle der Meinungsverschiedenheit gibt 
die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, 
wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in 
allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen nach dem in Artikel 6 dieser 
Verfassung festgestellten Stimmverhältniß. 
Artikel 38. 
Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Verbrauchsabgaben fließt in 
die Bundescasse. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten von den Zöllen und Verbrauchsabgaben auf- 
gekommenen Einnahme nach Abzug: 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Ver- 
gütungen und Ermäßigungen; 
2) der Erhebungs= und Verwaltungskosten und zwar: 
a) bel den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten
	        
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