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nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll= und Handels-
vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten;
b) bei der Steuer von inländischem Salze — sobald solche, sowie ein Zoll von
ausländischem Salze unter Aufhebung des Salzmonopols eingeführt sein wird —
mit dem Betrage der auf Salzwerken erwachsenden Erhebungs= und Aufsichtskosten;
) bei den Ubrigen Steuern mit fünfzehn Procent der Gesammteinnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete tragen zu den Bun-
desausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Artikel 39.
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden Quartal-Extracte und die nach dem Jahres= und Bücherschlusse auf-
zustellenden Finalabschlüsse über die im Laufe des Mierteljahres beziehungsweise während des
Rechnungsjahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben werden von
den Dircctivbehörden der Bundesstaaten, nach vorangegangener Prüfung, in Hauptübersichten
zusammengestellt und diese an den Ausschuß des Bundesrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei Monaten den von
der Casse jedes Bundesstaates der Bundescasse schuldigen Betrag vorläufig fest und setzt
von dieser Feststellung den Bundesrath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch all-
sährlich die schließliche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundesrathe
zur Beschlußnahme vor.
Artikel 40.
Dle Bestimmungen in dem Zollvereinigungsvertrage vom 16. Mal 1865, in dem
Vertrage über die gleiche Besteucrung innerer Erzeugnisse vom 28. Juni 1864, in dem
Vertrage über den Verkehr mit Tabak und Wein von demselben Tage und im Artikel 2
des Zoll= und Anschlußvertrages vom 11. Juli 1864, desglelchen in den Thüringischen
Vereinsverträgen bleiben zwischen den bei diesen Verträgen betheiligten Bundesstaaten in
Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften der gegenwärtigen Verfassung abgeändert find
und so lange sie nicht auf dem im Artikel 37-porgezeichneten Wege abgcändert werden.
Mit biesen Beschränkungen finden die Bestimmungen des Zollvereinigungsvertrages vom
16. Mai 1865 auch auf diejenigen Bundesstaaten und Gebietstheile Anwendung, welche
dem deutschen Zoll= und Handelsvereine zur Zeit nicht angehbren.