Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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graphenbeamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Geblet des Norddeut- 
schen Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den 
einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitlg 
Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen Be- 
amten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den eigent- 
lichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. werden von den betreffendrn Landesre- 
gierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landes-Post= resp. Telegraphen-Verwaltung nicht besteht, ent- 
scheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
Artikel b1. 
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den Hanse- 
städten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staatlichen 
Post= und Telegraphenanstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsldiums, welches den 
Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche geben wird, vereinigt. 
Hinsichts der dort befindlichen deutschen Anstalten ist diese Vereinigung sofort auszuführen. 
Mit den außerdeutschen Regierungen, welche in den Hansestädten noch Postrechte besitzen 
oder ausüben, werden dle zu dem vorstehenden Zweck ubthigen Vereinbarungen getroffen 
werden. 
Artikel 52. 
Bei Ueberweisung des Ueberschusses der Postverwaltung für allgemeine Bundeszwecke 
(Art. 49) soll, in Betracht der bisherigen Verschiedenheit der von den Landes-Postverwaltun- 
gen der einzelnen Gebiete erzlelten Rein-Einnahmen, zum Zwecke einer entsprechenden Aus- 
gleichung während der unten festgesetzten Uebergangszeit folgendes Verfahren beobachtet werden. 
Aus den Postüberschüssen, welche in den einzelnen Postbezirken während der fünf Jahre 
1861 bis 1865 aufgekommen sind, wird ein durchschnittlicher Jahresüberschuß berechnet, und 
der Anthell, welchen jeder einzelne Postbezirk an dem für das gesammte Gebiet des Nord- 
deutschen Bundes sich darnach herausstellenden Postüberschusse gehabt hat, nach Procenten 
festgestellt. 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnlsses werden aus dem im
	        
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