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In den Seehäfen und auf allen natürlichen und künstlichen Wasserstraßen der einzel-
nen Bundesstaaten werden die Kauffahrteischiffe sämmtlicher Bundesstaaten gleichmäßig zuge-
lassen und behandelt. Die Abgaben, welche in den Seehäfen von den Seeschiffen oder deren
Latungen für die Benutzung der Schifffahrtsanstalten erhoben werden, dürfen die zur Unter-
haltung und gewöhnlichen Herstellung dieser Anstalten erfordeclichen Kosten nicht übersteigen.
Auf allen natürlichen Wasserstraßen dürfen Abgaben nur für die Benutzung besonderer
Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs bestimmt sind, erhoben werden. Diese Ab-
gaben, sowie die Abgaben für die Befahrung solcher künstlichen Wasserstraßen, welche Staats-
Eigenthum sind, dürfen die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung der Anstalten
und Anlagen erforderlichen Kosten nicht übersteigen. Auf die Flößerei finden diese Bestim-
mungen insoweit Anwendung, als dieselbe auf schiffbaren Wasserstraßen betrieben wird.
Auf fremde Schiffe oder deren Ladungen andere oder höhere Abgaben zu legen, als
von den Schiffen der Bundesstaaten oder deren Ladungen zu entrichten sind, steht keinem
Einzelstaate, sondern nur dem Bunde zu.
Artikel b5.
Die Flagge der Kriegs= und Handelsmarine ist schwarz-weiß-roth.
X.
„Consulatwesen.
Artikel 56.
Das gesammte Norddeutsche Consulatwesen steht unter der Aussicht des Bundespräsidiums,
welches die Consuln, nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrathes für Handel und
Verkehr, anstellt.
In dem Amtobezirk der Bundesconsuln dürfen neue Landesconsulate nicht errichtet
werden. Dle Bundesconsuln üben für die in ihrem Bezirk nicht vertretenen Bundesstaaten
die Functionen eines Landesconsuls aus. Die sämmtlichen bestehenden Landesconsulate werden
aufgehoben, sobald die Organisation der Bundesconsulate dargestalt vollendet ist, daß die
Vertrelung der Einzelinteressen aller Bundesstaaten als durch die Bundesconsulate gesichert
von dem Bundesrathe anerfannt wird.