Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebletes anzulegen, steht dem Bundesfeld- 
herrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, soweit das Ordinarium 
sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Conventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die Bundesfürsten, 
beziehentlich die Senate, die Officiere ihrer Contingente, mit der Einschränkung des Artikels 64. 
Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehbrenden Truppentheile und genießen die damit 
verbundenen Ehren. Sie haben namentlich das Recht der Inspictrung zu jeder Zeit und er- 
halten, außer den regelmäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, 
behufs der nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die be- 
treffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennunzen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre eigenen Truppen 
zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der Bundesarmee, welche in ihren 
Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militär-Etat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regle- 
rung, sondern jederzeit der Bundescasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete be- 
droht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis zum Erlaß einer die 
Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen Erklärung 
regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vorschriften des preußischen Gesetzes vom 4. Juni 
1851. (Gesetz-Samml. für 1854, S. 451 u. ff.) 
XII. 
tundes finanzen. 
Artikel 69. 
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und
	        
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