Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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erwiesene, nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des betreffenden Bundesstaates 
zu beurtheilende Beschwerden über verweigerte oder gehemmte Rechtspflege anzunehmen, 
und darauf die gerichtliche Hilfe bei der Bundesregierung, die zu der Beschwerde Anlaß 
gegeben hat, zu bewirken. 
XIV. 
Allgemeine Gestimmung. 
Artikel 78. 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung, jedoch ist zu den- 
selben im Bundesrathe eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenen Stimmen erforderlich. 
XV 
Verhältniß zu den Süddeutschen Staaten. 
Artikel 79. 
Die Beziehungen des Bundes zu den Süddeutschen Staaten werden sofort nach Fest- 
stellung der Verfassung des Norddeutschen Bundes, durch besondere dem Rcichstage zur 
Genehmigung vorzulegende Verträge, geregelt werden. 
Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund erfolgt auf 
den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Bundesgesetzgebung.
	        
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