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Beilage VI.
Wahlgesetz
für den Reichstag des Norddeutschen Zundes
vom 31. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., verordnen im Namen
des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichs-
tages, was folgt:
K. 1.
Wähler für den Reilchstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
§. 2.
Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung
zum Wählen so lange, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
G. 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind ausgeschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Curatel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Concurs= oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet
worden ist, und zwar während der Dauer dieses Concurs= oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln
beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staats-
bürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in
diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergehen
oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder ein, sobald
die außerdem erkannte Strafe vollstreckt oder durch Begnadigung erlassen ist.
8. 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist im ganzen Bundesgebiete jeder Norddeutsche, welcher